Bürge, Bürgschaft. Verpflichtet sich bei einerSchuldforderung mit Einwilligung des Gläubigers einDritter, im Fall der Schuldner seinen Verbindlichkeitennicht nachkommen sollte, diese an dessen Statt zu erfüllen,so wird dieses Versprechen zur Sicherung des Creditors eineBürgschaft genannt, der die Sicherheit Stellende istBürge. Die Bürgschaft ist also ein Vertrag, Bürgschafts-vertrag, der allein zwischen dem Gläubiger und dem Bürgenvollzogen wird, da die Einwilligung des Schuldners nichterforderlich ist. Außer dieser einfachen Verbürgungkommen noch zwei andere besondere Arten vor, indem näm-lich zuweilen der Fall eintritt, daß ein zweiter Bürge sichausdrücklich für den Fall verpflichtet, daß dem Gläubiger' weder von dem eigentlichen Schuldner, noch von dem erstenBürgen die genügende Befriedigung werde. Ein solcherzweiter Bürge wird Schadllos bürge, und dessen Bürg-schaft Schadlosbürgschaft genannt. Anderseits wirdnicht selten dem ersten Bürgen für seine Verpflichtung eineRückbürgschaft geleistet, indem ein anderer sich verbind-lich macht, den Bürgen schadlos zu halten, im Fall er andes Schuldners Statt Zahlung leisten müßte und von die-sem keinen Ersatz erlangen konnte. Der auf diese Weise fürden Schuldner Gutsagende wird Rückbürge, Entschä-! digungsbürge, Afterbürge genannt. Die Schadlos-bürgschaft findet demgemäß zu Gunsten des Gläubigers, dieRückbürgschaft zu Gunsten des frühern Bürgen statt.
Bürgschaft zu leisten ist im Allgemeinen Jeder befä-higt, dem es nach dem Gesetz zusteht, Darlehnsverträgegiltig abschließen zu dürfen, wozu vor Allem die freie Dis-^ Position über sein Vermögen erforderlich ist. Nur in Betreffj der Frauen, — sowohl verheirathet als unverheirathet, —
> verfügen die meisten positiven Gesetze verschiedene Beschrän-kungen desfalls, wovon jedoch dieHandelsfrauen ausgenom-men sind. — Zum gütigen Abschluß einer Bürgschaft istblos die Genehmigung des Bürgen und des Gläubigers er-forderlich, und dieselbe kann mündlich, schriftlich, oderauch stillschweigend gegeben werden, wonach drei be-i sondere Formen der Bürgschaft unterschieden werden kön-nen. Ausdrücklich verordnet jedoch das preußischeRecht, daß die desfallsige Erklärung des Bürgen schrift-lich oder zum gerichtlichen Protokoll abgegeben werdenmüsse; wenngleich von demselben Gesetz gewisse Gattungender stillschweigenden Bürgschaften ebenfalls als bindend be-zeichnet werden, worüber weiter unten das Nähere. —^ Gegenstand der Bürgschaft kann jede erlaubte Ver-bindlichkeit sein; soweit dagegen die Forderung des Gläubi-gers gesetzlich ungiltig, soweit ist auch die dafür geleistete^ Bürgschaft unverbindlich. Zu etwas Mehr, als der Haupt-^ verpflichtete selbst zu leisten hat, kann der Bürge nicht an-gehalten werden, wohl aber kann derselbe sich zu einer grö-ßer» Sicherheit als der Hauptschuldner, und mithin stärkerals dieser, verpflichten, wenn er sich z. B. für die verbürgteLeistung dem Wechselrecht unterwirft rc.
In Folge der Bürgschaft kann der Gläubiger sich wegender Zahlung an den Bürgen halten, sobald der Hauptschuld-ner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Dabei ist jedoch demBürgen noch der Genuß mehrerer Rechtswohlthaten offen,namentlich: 1) die Ausflucht der Borausklage (exccptio»illmis), durch welche er erlangt, daß vor ihm der Haupt-
schuldner in Anspruch genommen worden sein muß, und erals Bürge nur dann, wenn jener wirklich nicht im Standeist, den Gläubiger ganz oder theilweise zu befriedigen, dieVerbindlichkeit hat, das, was vom Schuldner nicht erlangtwerden kann, zu leisten; — 2) die Ausflucht derKlag-abtretung (oxcextio ceüonäarum actionum) , welche be-wirkt, daß, gegen die Zahlung des Bürgen, der Gläubigerdemselben sein Klagerecht gegen den Hauptschuldner undetwaige andere Bürgen (Mitbürgen) abtreten muß; —3) die Ausflucht der T h e i l u n g (oxcoxtio äivisionis), welcheunter mehrern Bürgen demjenigen zusteht, welcher vomGläubiger belangt wird, und wodurch bewirkt wird, daß, solange seine Mitbürgen nicht zahlungsunfähig sind, jenerBürge vom Gläubiger nur auf seinen Antheil belangt wer-den kann, wogegen er, wenn er zur Zeit feiner Belangungder einzige Zahlungsfähige ist, das Ganze bezahlen muß,indem Mitbürgen solidarisch für einander verbunden sind.Ueberhaupt kann der Bürge alle Einreden sich erlauben,welche dem Hauptschuldner selbst gestattet sind, und alle die-sem letzter» zu Gute kommenden Begünstigungen auch fürsich in Anspruch nehmen, wohin z. B. die Erlangung einesMoratoriums gehört. Nur in dem Fall kann sich der Bürgekeiner Ausflüchte oder Rechtswohlthaten bedienen, wenner denselben ausdrücklich entsagt hat, oder wenn er die Bürg-schaft selbst muthwillig ableugnet.
Ist der Bürge seiner übernommenen Verpflichtungnachgekommen, so hat er den Regreß (Rückanspruch) gegenden Schuldner, und zwar nicht blos in Hinsicht des gezahl-ten Kapitals, sondern auch wegen der durch dessen Einkla-gung verursachten Kosten und aller übrigen Schäden. Essteht jedoch dem Bürgen kein Regreß zu, wenn er sich gegenden Willen des Schuldners verbürgt, so wie wenn er die ge-gen den Gläubiger ihm zulässigen und obliegenden Rechts-mittel versäumt hat. — Das Erlöschen der Bürgschaft er-folgt mit dem der Hauptverbindlichkeit zugleich, daher z. B.durch Erlassung oder Zahlung dieser letzter», oder durch Ver-jährung.
Ueber die durch bloße Empfehlungen erwachsenden Ver-bindlichkeiten s. Empfehlungen, kaufmännische,und in Rücksicht auf Verbürgung bei WechselgeschäftenWechselbürgschaft, außerdem Caution.
Bürgschaft wird in den Staaten des deutschen Zoll-vereins
I. von denjenigen gefordert, welche zollpflichtige,fremde Waaren über die Grenzen des Zollvereins einführenund die Zollabgaben bei dem Grenz-Eingangsamte entwedergar nicht, oder nicht zum vollen Betrage entrichten, sondernAbfertigung unter Begleirschein-Controle bis zum Bestim-mungsorte wünschen. Diese Bürgschaft wird entwedergeleistet:
o) durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuld-ner verpflichtet, oder
I>) durch Niederlegung eines den Geldwerth der Gefälleerreichenden Unterpfandes, oder
c) durch Begleitung der Waaren auf Kosten des Waaren-führers.
Die Bürgschaft erstreckt sich:
v) beim Waaren-Eingange, wenn die Waaren genau be-kannt (speciell revidirt) sind, auf die vollen tarifmäßigen
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