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Erster Band. A - G.
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Declaration

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Deklaration

«uf Angabe der einzelnen Waarengattungen dann, wenneine Abladung oder Beiladung im Lande nicht erfolgen soll,und wenn ein ganz sicherer, amtlicher Verschluß zulässig ist,weniger streng bestanden wird; beim Ausbleiben des gehörigbescheinigten Begleitscheins zum Durchgang, oder sobalddergleichen Kolli gemischten Inhalts im Lauf des Durch-gangs ganz oder zum Theil anderweit zum Verbleib imLande declarirt werden, ist jedoch stets die Nachzahlung derEingangsabgabe vom Gesammtgewicht des Kollo nach der-jenigen Tarifposirion verwirkt, welche für die gemischte an-gegebene Waare die höchste ist. Eben so findet bei Glas,Instrumenten und Porzellan, wenn die Beschaffenheit derEmballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Ver-schluß gestattet, eine Ausnahme von der Verpflichtung spe-zieller Deklaration statt, so wie auch die Angabe „kurzeWaaren" für die im gewöhnlichen Verkehr unter diesemNamen vorkommenden feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-,Stahl-, Kupfer- und Messing-, Zinn- und Glaswaaren,Buchbinderarbeiten, Waaren aus Steinen, Stroh- undBasthüte und seine Seifen nicht die Besteuerung nach demhöheren Tarifsatz für kurze Waaren, sondern die Abgaben-erhebung nach dem Revisions-Befund dann stets zur Folgehat, wenn der Steuerpflichtige vor der Revision auf spezielleErmittelung anträgt. Sind mehrere Kolli einerlei Waaren-gattung von gleichem Gewicht vorhanden, so können sie, un-ter Anmerkung desselben, zusammen eingetragen werden.Waaren im unverpackten Zustande werden, so weit es ihreBeschaffenheit verstattet, dem Gewicht und der Stückzahlnach, summarisch angegeben.

Die Quantitäten sind nach dem Jollgewicht und Maaß,oder nach dem preußischen Gewicht und Maaß anzugeben.Sollten sich bei einer Ladung Gegenstände befinden, vonwelchen der Declarant das gesetzlich vorgeschriebene Ge-wicht rc. nicht angeben kann, dann muß wenigstens, unterAngabe dieses Umstandes, das fremde Gewicht rc., wonacher die Waaren übernommen hat, angegeben werden.

Das eine Exemplar der Deklaration erhält der Waa-rensührer nach dem Schluß der Abfertigung mit dem Quit-tungsvermerk, falls Abgaben zu entrichten gewesen, mit denzollamtlich abgestempelten Frachtbriefen zum Ausweis gegendie Waarenempfänger und zur Vorlegung bei Aemtern ander Binnenlinie, falls eine solche Anmeldung dem Waaren-sührer vorgeschrieben ist, nebst einer besonderen Weisung,innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße er seine La-bung durch den Grenzbezirk zu führen habe, zurück.

Bei Waaren, von denen die Abgaben zwischen 3 bis 10Thaler (8 bis 18 Fl.) betragen, wird die bloße mündlicheAngabe des Frachtführers vom Grenz-Eingangsamt in einExemplar der Joll-Declaration übernommen und demnächstso verfahren, als wäre von dem Waarenführer schriftlichdeclarirt. Waaren, von denen die Abgaben unter 3 Thlr.(3 Fl.) betragen, bedürfen gar keiner schriftlichen Dekla-ration, indem die Letztere, bezüglich der Transport-Legiti-mation im Grenzbezirk, durch die gewöhnliche Zollquittungersetzt wird.

U. Zur Versendung mit den Staats-Fahr-p osten.

Wer Gegenstände, über 4 Loth schwer, verpackt imAuslande zur Post giebt, um solche mittelst der StaatS-

Fahrposten in das Zollvereinsgebiet einführen zu lassen,muß dem Poststück (unter welcher Benennung jede Art derVerpackung, sie bestehe in Packcten, Ballen, Fässern, Kisten,Köchen, oder in Briefform rc., verstanden wird) eine deut-lich geschriebene Erklärung in deutscher oder französischerSprache offen beilegen, welche ergeben muß:

a) den Namen des Empfängers;

b) den Ort, wohin das Poststück bestimmt ist;

c) dessen Zeichen und Nummer;

<I) die Gattung der darin enthaltenen Gegenstände nachdenjenigen Benennungen, womit solche im Zolltarif in denbetreffenden Artikeln und Unterabtheilungen desselben be-zeichnet sind;

e) wen» in einem Poststück mehrere ungleichartige Ge-genstände zusammengepackt sind, welche verschiedenen Erhe-bungssätzen für die Eingangsabgabe unterliegen, das Netto-gewicht einer jeden Waarengattung;

k) den Ort und Tag der Ausstellung der Jnhalts-Erklärung und

g) den Namen des Versenders.

Wenn diese Deklaration ganz fehlt, oder die dem Post-stück beigefügte, rücksichtlich der Inhaltsangabe, mangelhaftoder unbestimmt ist und durch die äußerliche Besichtigung,ohne das Packet zu öffnen und auszupacken, nicht mit genü-gender Ueberzeugung wahrgenommen werden kann, welcheGegenstände darin enthalten sind, dann wird der Eingangs-zoll, und zwar:

a) sobald äußerlich erkannt wird, daß in dem Poststücknur Flüssigkeiten befindlich sind, mit 8Thlr. vom preußischenCtr. Brutto;

b) in allen anderen Fällen mit 1 Thlr. vom preuß.Pfd. des nach dem Satz von 23 Pfd. Tara auf den EentnerBrutto zu berechnenden Nettogewichts erhoben.

Sind die Deklarationen nun in der Hinsicht unvoll-ständig, daß die Gegenstände zwar im Allgemeinen nach ih-rer tarifmäßigen Benennung, jedoch ohne Berücksichtigungder bei der betreffenden Tarifposition etwa vorhandenenUnterabtheilungen angegeben worden, so kommt nicht derhöchste Erhebungssatz des ganzen Tarifs, sondern nur derhöchste Satz für den in Rede stehenden Hauptarlikel in An-wendung. Desgleichen ist, wenn die Angabe des Nettoge-wichts verschiedener, in einem Poststück zusammengepackterund nicht gleich hoch belegter Gegenstände unterlassen wor-den, der Eingangszoll von dem ganzen Inhalt des Packeisnach demjenigen Erhebungssatze zu entrichten, welchen dieam höchsten belegte Waarengattung trifft, die sich in demPacket befindet. Auch wird von dem Inhalt der Packete,welche ganz ohne, oder ohne genügende Deklaration einge-hen, der Eingangszoll in dem Fall doch nur nach dem Erhe-bungssatz erhoben, womit die darin befindlichen Gegenständedurch den Zolltarif belegt sind, wenn in einer das Poststückoffen begleitenden Note, oder in der Deklaration das Ver-langen ausgedrückt worden, daß dasselbe bei der ersten Ab-fertigungsstelle geöffnet und nachgesehen werde, um denEingangszoll nach dem vorgefundenen Inhalt zu be-stimmen.

Ist ferner die Verpackung so beschaffen, daß sich derInhalt durch äußerliche Besichtigung schon sicher erkennen