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Erster Band. A - G.
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Dcgenöl

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velcreäers

dem Transport eigenmächtig verfügt wird. — 4) WennGewerbtreibende imGrenzbezirk oder in dem Theil des Bin-nenlandes, in welchem eine Controle der Waarenlager zurVerhütung von Unterschleifen im Handel mit zollpflichtigenWaaren eingeführt ist, keinen Ausweis über die erfolgteVersteuerung oder die steuerfreie Abstammung der vorgefun-denen Gegenstände geben können. — 3) Wenn aus steuer-freien Niederlage-Anstalten Waaren ohne vorschriftmäßigeDeklaration entfernt werden. — 6) Wenn der vorgeschrie-bene Nachweis über die Versteuerung der Waaren nicht zurStelle ertheilt wird, der Vermerk dieser Versteuerung in denHandlungsbüchern fehlt, die verordnete Anmeldung unter-blieben ist, oder die Waare auf dem Transport ohne dievorschriftmäßige Bezettelung angetroffen wird. — In denzu 1 bis 3 gedachten Fällen findet die volle Defraudations-strafe (s. Jollstrafgesetz) ohne Beachtung des etwanigen Bor-gebens der Absichtslosigkeit Anwendung, wogegen in denFällen unter 2, 4, 6 der Beweis des Angeschuldigten, daß ereine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen,den Strafmodus mildert.

Bei der Erhebung der Branntweinsteuerwird die Defraudation als vollbracht angenommen, wennder Steuerschuldige eine Gewerbshandlung vornimmt, vonderen Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer ab-hängig ist, welche entweder in einem vom Steueramt voll-zogenen Betriebsplan gar nicht angegeben ist, oder von derhierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Ver-kürzung der Steuer erfolgt.

Degenöl, s. Birke.

Grad, franz. Längenmaaß.

Deinheiro, Probirgewicht für das Silber in Por-tugal.

Deinsen , in der Schifffahrtsfprache: rückwärtssegeln.

Dekan, ist die mittlere der großen südlichen Halbin-seln von Asien, zwischen den Mündungen des Indus oderSind und des Ganges, die südwärts in das Eap Comorinin den indischen Ozean hinausragt, im Norden von demvielfachen Gürtel des Vindhya-Gebirges abgegrenzt und anden Küsten von den Gebirgsketten der westlichen und östlichenGhats, und auf der Südküste von dem Nil-Gcrris-Gebirge(blaue Berge) eingeschlossen wird. Das Land ist Hochebene,das zur Küste steil abfällt, gegen 24,740 QMeilen groß mitetwa 30 Mill. Ew. Das Gebirge ist mit Tik- und anderenHolzarten gut bewaldet. Das Land ist theils britisches Be-sitzthum, theils anderer europäischer Staaten.

Dekas, ein kleines Rechnungs-Handelsgewicht inBaden.

D«I, einer der Nordamerika». Vereinigten-Staatcn (Umled-8wtes); umfaßt den nördlichen Theil derOstküste der Halbinsel zwischen der Chesapeak- und Dela-warc-Bai, und stößt im N. an Pennsylvanien, W. an Ma-cpland, das den übrigen, westl. und südl. Theil der Land-zunge einnimmt; 1,356,800 Acres groß, 1790 mit 89,098,1840 mit 78,085 Einw. Im Innern ist das Land hügelig,an der Küste niedrig, sandig, mit Salzmarschen und Süm-pfen, besonders im S. der große Cppreß-Swamp; dasKlima ist gemäßigt, aber ungesund. Die Produkte sind außer

den Hausthieren Holz (Eichen, Eedcrn, Cypreffen rc.),Weizen, Mais, Hafer, Buchweizen, Gerste, Roggen, Kar-toffeln rc. Ackerbau ist Hauptbetrieb, dem zunächst beschäf-tigt die Industrie an 4000, und die Schifffahrt an 630Menschen, Der Staat ist in die drei Grafschaften Kent,mit der Hauptstadt Dover (1840 mit 3790 Einw.), Rew-Castle und Suffex getheilt. Hafenort ist New-Castle(1840:2737 Einw.); Schiffbau und Fabriken hat Wilmingt on(1840: 8367 Einw.); Lewis gewinnt Salz.

Velvreck«,»«, die Berbürgung des Commissionärsfür den Kredit oder die Zahlungsfähigkeit der Käufer beiCommissions-Verkäufen und die von ihm dafür berechneteVergütung. — Da der Commisfionär diejenigen Personen,an welche er für Rechnung seines Committenten Waarenverkauft, näher kennen kann und muß, als dieser Letztere, sowird zwischen beiden Theilen gewöhnlich die Uebereinkunftgetroffen, daß Ersterer (der Commisfionär) sich für jeneKäufer verbürgt, oder das Delcredere übernimmt, Delcrederesteht. Da der Commisfionär hierdurch die Gefahr auf sichnimmt, welche mit jedem Waarenverkauf rücksichtlich desEingangs der dafür zu empfangenden Zahlung verbundenist und die eigentlich der Committent zu tragen hat, so istes sehr natürlich, daß Jener eine solche Berbürgung nichtunentgeltlich übernehmen kann, sondern außer seiner ge-wöhnlichen Provision noch eine gewisse Vergütung dafürverlangt und in Anrechnung bringt, die man ebenfalls Del-credere nennt. Die Sätze, nach welchen an den verschiede-nen Plätzen das Delcredere berechnet wird, sind verschieden,je nachdem die Commissionswaaren den Hauptabsatz amWohnort des Commissionärs finden, oder in das entferntereInnere des Landes, oder über See gehen. Im ersten Fallkann sich der Commisfionär mit einem geringen Delcrederebegnügen, da ihm seine Mitbürger und ihre Umstände mög-lichst bekannt sind; im zweiten dagegen und besonders i»dem Fall, wo er dem Kleinhändler einen langen Kredit ge-währen muß, wird er eine höhere Vergütung fordern müs-sen, die sich wiederum, wie das Risico, nach den einzelnenUmständen richtet; gehen die Commissionswaaren in ent- >fernte überseeische Gegenden, so muß der Commisfionärebenfalls oft einen höhern Velcroäero-Satz in Anspruch !nehmen. >

Nicht in allen Plätzen ist es möglich, den Commisfionär jzur Uebernahme des Delcredere zu bewegen; schwierig wardies z. B. früher und ist es zum Theil jetzt noch in St.Petersburg, von wo aus die Verkäufe ins Innere des Landesauf langen Kredit abgeschlossen werden, und wobei dennochder Käufer oft erst einen ihm recht vorthcilhasten Curs ab-wartet, ehe er seine Rimesse macht. In solchen Fällen mußman denn auch natürlicherweise ein höheres Delcredere ver-güten, als das sonst gewöhnlich, und sich noch Glück wün-schen, diese Sicherheit erlangt zu haben.

Auch bei Assekuranzbesorgungen pflegt derCommisfionär das Delcredere zu übernehmen, wobei sichderselbe für die Zahlungsfähigkeit des Versicherers (Asseku-radörs) verbürgt, wobei indessen der Versichernde immernoch der Gefahr ausgesetzt ist, daß ihm der Versicherer ausGründen die Zahlung verweigere oder streitig mache.

Der gewöhnliche Satz des Delcredere ist, nach den Um-