Deponiren
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Deponiren
Deponiren heißt: zur Verwahrung niederlegen undversteht sich im Handel gewöhnlich von Waaren und Gel-dern. Es bedeutet aber auch: in gerichtliche Verwahrunggebe», und ferner noch: vor Gericht aussagen. Depo-nent, der etwas zur Verwahrung niederlegt; auch: Einer,der etwas vor Gericht aussagt, ein Zeuge. Depositär,Depositarius, der Verwahrer, der Aufbewahren oderDerjenige, bei dem etwas zur Verwahrung niedergelegt ist.Depositor, der etwas zur Verwahrung niederlegt, inVerwahrung giebt. Deposition, die Niederlegung; dieAussage. Depositum, dasjenige, was man zur Ver-wahrung niedergelegt hat, daher der Ausdruck:
Deposito-Gut für eine deponirte Waare. De-positengelder, niedergelegte Baarschaften. Deposito-geld heißt dasjenige Geld, welches ein Geschäftsmann aufZinsen leiht, um seinen Geschäften eine größere Ausbreitungzu geben. Den über eine solche Schuld ausgestellten Wechselnennt man einen Deposito Wechsel (s. auch den Art.Wechsel). Depositobank,Leihbank, f. unter Ban-ken. B-epositen-Conto oder Deposito-Conto,die Rechnung, welche eine Leihbank über die von ihr ange-nommenen Kapitalien führt; auch: die besondere Rechnungeines Handelsgesellschafters (Associe) über die Summe, umwelche er mehr am Compagniegeschäft betheiligt ist (welcheer mehr darin stecken hat), als die übrigen Compagnons.(Ein Beispiel der letzteren Art s. unter dem Artikel Buch -halten, und zwar in dem Schema der doppelten Me-thode.).
GerichtlicheDeposition. In Preußen findeteine gerichtliche Deponirung nur statt, entweder wegen Un-gewißheit des wahren Eigenthümers einer Sache oder For-derung, oder bei einem vorwaltenden Rechtsstreit — äo,,o-silum juäicialo — oder wegen Unvermögens des Eigenthü-mers oder Besitzers, seinen Sachen selbst vorzustehen — <I»positum pupüloro. Auch dürfen die Gelder, welche zum ge-richtlichen Depositorium eingezahlt werden, nie an eineneinzelnen Justizbeamten, sondern nur an die durch denöffentlichen Aushang an der Thür des Depositoriums be-kannt gemachten drei Depositalbeamten und nur gegen derengemeinschaftlich ausgestellte Quittung gezahlt werden. Da-gegen erfolgen Auszahlungen aus dem Depositorium nurauf gerichtliche Zahlungs-Mandate und werden nur an denEmpfänger selbst oder an dessen mit gerichtlicher Special-vollmacht versehene Bevollmächtigte gezahlt. Die in's De-positorium eingezahlten Gelder werden, insofern sie nichtgegen höhere Zinsen mit deposttalmäßiger Sicherheit ander-weit ausgeliehen werden können, bei der königl. Bank zuresp. 3, L'/z und 2 Procent Zinsen belegt; dagegen werdenfür diesen Jinsengenuß den künftigen Empfängern für dieVerwaltung der Depositalgelder an Procenten und resp.Gebühren angerechnet: 0 ) von den Geldern, welche zumJudicialdeposito eingehen, 1 Proccnt; b) von den Docu-menten und Pretiosen nach Maßgabe ihrer Anzahl undihres Werths 1 Thlr. bis 4 Thlr. von jeder Masse; 0 ) vonden Geldern, welche zum Pupillar-Depositum gezahlt wer-den, '/§ Procent, und ck) für die Documente und Pretiosenebenfalls 1 Thlr. bis 4 Thlr.
In Sachsen sind die Aemter verbunden, die bei ihnendeponirten klingenden Gelder und Kaffenbillets ungesäumt
an die Hauptkasse zu Dresden einzusenden, von welcher siezu 3 Procent verzinst werden. Entsteht bei den Deposttisdurch Nachlässigkeit, Veruntreuung oder andere widerrecht-liche Handlungen ein Schade, so kann der Deponent dessenVergütung in den Aemtern aus der Staatskasse, in denStädten aus dem Kammereivcrmögen und bei den Patri-monialgerichten von dem jedesmaligen Gcrichtsherrn for-dern. Dagegen ist der Schaden, welcher den Depositis durchZufall zugefügt wird und dieselben auch hätte treffen kön-nen, wenn sie in den Händen des Eigenthümers gebliebenwäre», von letzterem allein zu tr^en.
In Oesterreich gilt das eben Gesagte. Als Depo-sitcngebühren werden daselbst im Fall eines Erlags imstreitigen Verfahren, jedoch mit Ausschluß der Concurs-und ähnlichen Sachen, welche davon befreit sind, vombaaren Gelde 1 Kreuzer, von öffentlichen Staatsschuldschei-nen ein halber, von Privatschuldscheinen ein Viertelkreuzervom Gulden, und im außerprocessualischen Verfahren dieHälfte davon bezahlt.
Für die Handels- und Geschäftswelt möchten überhauptfolgende specielle Fälle, wo die gerichtliche Deposition stattfin-den kann, von Wichtigkeir sein. — Der Schuldner kann sichdurch Deposition von der Schuld und deren weiterer Ver-zinsung befreien, wen» sich der Gläubiger ohne Grund wei-gert, die zu gehöriger Zeit und am gehörigen Orte zur Zah-lung offerirte Schuldforderung anzunehmen. Ferner, wennder Gläubiger mit dem Angebotenen nicht zufrieden ist, unddarüber ein Rechtsstreit entsteht, in welchem der Schuldnerobsiegt. Auch wenn der Gläubiger weder am Zahlungsortanzutreffen ist, noch einen hinlänglich legitimieren Bevoll-mächtigten zum Empfang des Geldes und Quittiren derSchuld bestellt hat; so wie, wenn der Eigenthümer desSchulddocuments minderjährig oder sonst nicht dispositions-fähig ist; auch wenn das Eigenthum der Forderung odergewisse Rechte auf eine Sache streitig sind. Ferner: wennder Schuldner im Executiv - oder Wechselprocesse rechts-kräftig verurtheilt, ihm aber die Ausführung seiner Gegen-forderung oder Einrede in der Widerklage nachgelassen istund der Kläger keine hinreichende Sicherheit gewährt; wenndie Forderung mit Arrest belegt ist; wenn ein eigener oderacceptirter Wechsel verloren gegangen und auf eine Copieoder Secunda hin Zahlung verlangt wird und Zweifel hier-bei obwalten; wenn der Bezogene eines Wechsels Ursachehat, den Präsentanten nicht für den rechtmäßigen Inhaberzu halten; wenn im Jndoffement eines Wechsels oder imWechsels oder im Wechsel selbst Unrichtigkeiten vorgefallensind; wenn der Inhaber eines Wechsels oder irgend einesSchulddocuments gestorben, oder in Concurs gerathen unddie Erben oder Curatoren sich nicht hinlänglich legitimstenkönnen rc., überhaupt also, wenn sich der Schuldner nach-theiliger Folgen wegen sicher stellen will.
Von der gerichtlichen Deposition unterscheidet sich dasPrivatdepositum. Das letztere gründet sich auf einenContrakt, welcher Hinterlegungsvertrag, Verwahrungs-vcrtrag genannt wird, und besteht darin, daß Jemand, derDeponent, einem Andern, dem Depositar, eine Sache zurunentgeltlichen Aufbewahrung übergibt. Der Depositardarf von einem solchen Depositum keinen Gebrauch machen.