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Erster Band. A - G.
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Factor

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chen die auswärtige» Korrespondenten, mit weichen dieHandlung in Berbindung steht, durch Briefe davon benach-richtigt werden." — H. 304. „Die Firma oder Unterschrift,deren sich der Disponent bediene» soll, muß unter dessenHandschrift den Korrespondenten mitgetheilt und auf derBörse vccwayrlich niedergelegt werden." — §. 303. „AnOrten, wo keine ordentlich eingerichteten Börsen oder Kauf-mannsinnungen sind, muß, außer der schriftlichen Bekannt-machung an die Korrespondenten, die Errhcilung der Pro-kura den ordentlichen Gerichten angezeigt, die Firma beidiesen niedergelegt und den Kaufleuten des Orts durch dieGerichte davon Nachricht ertheilt werden." — §. 806.„Einschränkungen der Procura, die nicht gehörig bekanntgemacht worden, kommen dem Eigenthümer gegen einenDritten,.der mit dem Disponenten sich eingelassen hat, nurinsofern zu statten, als ausgemictelt werden kann, daß dieseEinschränkungen zeitig genug auf andere Art zur Wissen-schaft des Dritten gelangt sind." — H. 507. „Hat der Ei-genthümer eincrHandlung Jemanden, dem er keine Procuraertheilt, gleichwohl für seinen Factor schriftlich oder münd-lich angegeben, so wird er Denjenigen verhaftet, welche da-durch verleitet worden, sich mit demselben einzulassen." —H. 308. „So weit die Bekanntmachung gehörig erfolgt ist,steht es in dem freien Willen des Eigenthümers, ob er dievon dem Factor außer den Schranken der Procura unter-nommenen Geschäfte genehmigen wolle oder nicht." —H. 309. „Hinsichtlich einer hinzugekommenen ausdrücklichenoder stillschweigenden Genehmigung gelten die allgemeinenRegeln. — §. 310. „Auch muß ein Handlungseigenthümer,sobald er von dem Factor oder von einem Dritten, mit wel-chem ein Geschäft verhandelt worden, Nachricht erhält, daßder Factor dabei die Schranken der Procura überschrittenhabe, sich innerhalb der im A. L. R. Th. I. Tit. 3. §. 90 fg.bestimmten Fristen erklären, oder allen dem Dritten ausdieser Unterlassung entstandenen Schaden vertreten."

Th. I. Tit. 3. §. 90 sg. „Haben nämlich der Factorund der Dritte gewisse Fristen zur Erklärung bestimmt, somuß der Handlungseigenthümer vor deren Ablauf seine Er-klärung von sich geben. Ist aber keine solche Zeit bestimmtworden, so muß derHandlungseigenthümcr bei einem münd-lichen Antrage sogleich, bei einem schriftlichen Antrage hin-gegen und wenn sich diese Personen an Einem Orte befinden,binnen vier und zwanzig Stunden, und unter Abwesen-den mit der nächsten fahrenden oder reitenden Post, seineBilligung oder Mißbilligung dem Dritten zu erkennengeben."

Th. II. Tit. 8. H. 311. „Auch wenn ein Factor nurzu einer besondern Art von Geschäften bestellt worden, mußdennoch die Bekanntmachung an dem Ort, wo er die Ge-schäfte betreiben soll, ingleichen an auswärtige Handlungs-correspondcnten, nach obigen Vorschriften geschehen." —H. 312. „Einschränkungen, die sich aus der Natur des Auf-trages von selbst ergeben, bedürfen keiner ausdrücklichen Be-kanntmachung." — H. 813. „Ein Factor, der nur zumWaaren-Einkauf oder Verkauf auf Märkten und Messenbestellt ist, verbindet den Prinzipal nur durch solche Hand-lungen, ohne die er seinen Auftrag nicht vollziehen könnte."— H. 814. „Soll ein solcher Factor Wechselverbindungenfür den Prinzipal übernehmen können, so muß die Procura

ausdrücklich darauf gerichtet sein." — §. 813. „Hat einFactor bei Vollziehung seines Auftrags eine unerlaubteHandlung oder gar ein Verbrechen begangen, so ist der Prin-zipal dem Beschädigten nur in so weit zum Schadenersatzverhaftet, als der Auftrag selbst unerlaubt war, oder demPrinzipal bei der Auswahl des Factors ein grobes odermäßiges Versehen zur Last gelegt werden kann. — §. 316.„Die vom Factor bei Handlungsangelegcnheiten verwirkteConfiscation trifft den Prinzipal, mit Vorbehalt des Re-gresses gegen den Factor." — H. 817. „Hat jedoch derPrinzipal schon vormals ähnliche Handlungen des Factorsgebilligt, so findet der Regreß nicht statt."— §. 318. „Auchhaftet der Prinzipal, bei dem Unvermögen des Factors, fürdie Geldstrafen wegen der von demselben in Handlungsan-gstegenheiten, obgleich ohne sein Vorwisscn, begangenenVergehungen wider die Accise- und Zollgesetze." — H. 519.„Bei andern Verbrechen des Factors hingegen ist der Eigen-thümer für die demselben zuerkannte Geldstrafe an und fürsich nicht verhaftet." — H. 820. „Ohne ausdrückliche Ein-willigung des Prinzipals ist der Factor nicht berechtigt, dieerhaltene Procura einem Andern zu übertragen." — §. 321.„Doch kann er zu einzelne» Angelegenheiten Bevollmächtigtebestellen; auch sich zu solchen Geschäften, die ein Kaufmanndurch Handlungsdiener und Lehrlinge zu betreiben pflegt,dieser Beihülse bedienen." — H. 822. „Die Rechte undPflichten zwischen dem Prinzipal und Factor sind haupt-sächlich nach dem Inhalt des unter ihnen geschlossenen Ab-kommens, und wo dieses nichts bestimmt, nach den allge-meinen gesetzlichen Vorschriften von Vollmachtsaufträgenzu beurtheilen." — H. 823. „Ohne ausdrückliche Erlaub-niß des Prinzipals darf kein Factor Handlungsgeschäfte aufeigene Rechnung treiben." — §. 324. „Hat er es dennochgethan, so gehört aller dadurch erhaltene Gewinn dem Prin-zipale." — §. 828. „Besteht eine solche Handlungsunter-nehmung aus mehreren verbundenen Geschäften, so muß derPrinzipal, wenn er sich den Vortheil bei dem Einen Ge-schäfte zueignen will, auch den Schaden bei den übrigen mitübernehmen." — H. 826. „Der Factor hat nach aufgeho-bener Procura das Recht, die in seinem Gewahrsam befind-lichen Waaren und Sachen des Prinzipals so lange zurückzu behalten, bis er wegen seiner bei Gelegenheit der gehab-ten Procura entstandenen Forderungen befriedigt worden."

— §. 827. „Doch kann dies Zurückbehaltungsrecht nichtweiter ausgedehnt werden, als bis zum Betrag der auf wahr-scheinlichen Gründen beruhenden Forderung des Factors."

— §. 328. „Auch ohne ausdrückliches Versprechen kann einFactor für seine Bemühungen billige Vergütung fordern,wenn er nicht schon vorher gegen ein bestimmtes Lohn imDienste des Prinzipals gestanden hat." — §. 329. „DieleVergütung muß, wenn die Parteien sich darüber nicht eini-gen können, nach dem Umfang der Geschäfte und des da-durch bewirkten Vortheils, von vereideten Sachverständigenbestimmt werden." — §. 830. „Will der Handlungseigen-thümer feinen Auftrag widerrufen, so muß er die Procurazurücknehmen und es nach Vorschrift des H. 803 ff. gehörigbekannt machen." — H. 832. „Denjenigen, welchen dirZurücknahme der Procura solchergestalt bekannt gemachtworden, wird der Handlungseigenthümer aus ihren hier-nächst mit dem gewesenen Factor geschlossenen Verträgen