Frankreich
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Stempelkosten waren in den letzten Zähren (bis 1838) 70Lvntimes für jede 1000 Trance des Wechselbelaufs; sie sindaber durch das Gesetz vom 24. März 1834 voml. Jan. 1833ermäßigt worden, so daß die Wechselbriese und Handcls-billcts unter und bis zu dem Belauf von 300 kr.: 13 6onl.;von 300 bis 300 kr. : 25 »nt. ; von 800 bis 1000 kr.: 80Onu, und so stufenweise weiter, für jeden um 1000 kr. Hä-hern Belauf, auch jedesmal 80 Ont. mehr an Stempelgc-bühr zu entrichten, oder die inländischen Handelsleute einum so höher tarisirtes Wechselstempel-Papier, ganz nachMaßgabe der dafür bestimmten Wechselsumme, einzulösenhaben. Also zahlt ein Wechsel von 2000 kröne»: 1 kr,;von 3000 kr. : 1 kr. 80 Lont. ; von 4000 kr.: 2 kr. !c. anStcmpelgebühr. Die früher noch darauf erhobene Extra-steuer (Kriegssteuer) dervecime oder von lO Proc. auf jedenkröne des Stcmpelbetrags fällt jetzt weg; jedoch wird beidieser ermäßigten Stempelgebühr die Umgehung (Contra-vention) derselben durch eine höhere Stcmpelstrafe(smenäe)geahndet, indem die früherhin bestandene Stempelbuße von3 Proc. des Wechselbelaufs auf O Proc. desselben Werthes er-höht worden, die der Unterzeichner (Aussteller oder Trassant),der Acceptant eines ungestempelten oder nicht gehörig visir-ten Wechsels, und her erste Indossant eines solchen Papierszu erlegen hat.
Wechsel und Handclsbillets im Auslande auf französi-sche Plätze und daselbst zahlbar, gezogen, sind ebenfalls derZahlung der Stempelgebühr unterworfen, indem dergleichenPapiere, bei ihrer Ankunft in Frankreich, bevor sie verhan-delt, acceptirt, oder erforderlichen Falls protestirt werden,im Verhältniß ihres Belaufs zu visiren sind; indem keinProtest erhöhen werden kann, ohne zuvor die Stempelbe-richtigung bewiesen zu haben, und wenn diese zur rechtenZeit zu besorgen unterblieben sein sollte, der verhältnißmä-ßigcn Stempelstrafe zu unterliegen.
Erwähnt werden müssen noch die StaatspapiereFrankreichs. Durch die französische Revolution von1789 verloren die damaligen Gläubiger des Staats ihresämmtlichen Ansprüche, bis durch eine Ordonnanz vom 8.Venilomloire des Jahres IV. (29. September 1798) die ganzeStaatsschuld (2800 Will. I.ivro» Nennwcrth), vermöge derVernichtung aller Forderungen der Emigranten, auf einDrittel ihres Betrags reducirt wurde. Diese anerkannteSchuld nannte man das csnsolidirte Drittel (lierscvnsoü-Iv) , durch 8-procentige Annuitäten vertreten,welche zu jener Zeit eine Rente von 46,302,000 Fr. aus-machten, die aber nach und nach sich sehr bedeutend steigerte,und anfangs 1832 auf mehr als 176Mill. Frcs., aber 1840nur auf 131,427,392 Frcs., 1843 auf 147,040,833 Francsbelief. Die Zinsen werden halbjährlich, und zwar am 22.März und 22. Sept. jedes Jahres, gegen gedruckte Quit-tungen, beim königl. Schatzamt ausbezahlt. Die Renten-papiere heißen Jnscriptionen, weil sie in das großeBuch der öffentlichen Schuld eingetragen waren, und sindmit den nöthigen Coupons versehen, welche bei Erhebung derRente abgegeben werde», wobei noch die Jnscription selbstabgestempelt wird. Die Jnscriptionen enthalten den Na-men des Besitzers, die ihm zukommende Rente, die Nummerder Serie, wozu sie gehören, die Angabe des Semesters derRentenerhebung, und die Seite des Registers. Ihr Verkauf
geschieht durch Cession, entweder unter Garantie eines ver-pflichteten Mäklers oder durch gerichtliche Ausweise. Siekann nie verkümmert oder mit Beschlag belegt werden.Man kauft diese Renten bis zum 6. März und 6. Scptbr.m i t Zinsen (ovec jouissonce du semestre ecbu). Außer derAbgabe des Coupons muß man sich auf der Rückseite derJnscription die Rentenerhebung abstempeln lassen. Aus-wärtige Besitzer brauchen ihren Bevollmächtigten nicht dasOriginal, sondern nur die Vollmacht zu senden. DieserTheil der französischen Nationalschuld wird die5-procen-tige Rente genannt.
Diese 5-procentige Rente war bis zum 1. Mai 1828die einzige öffentliche Schuld des Landes. An diesem Taggeschah eine neue Verausgcbung von 30 Mill. Frcs. Ren-ten zu 3 Procent jährlichen Zinsen, also auf ein Kapitalvon 1000 Mill. Frcs. gegründet, das zur Entschädigung derEmigranten diente. Den Inhabern 5-procentiger Rentenwurde der Umtausch derselben zu lii'/z Proc. in 3-procentigefreigestellt, und während der 5 Jahre von 1828 bis 1829jährlich 6 Mill., zusammen also 30 Mill. Francs emittirt,woneben nahe bei 43 Mill. umgetauscht wurden. Die Rentevon 3 Proc. selbst wird den 22. Juni und 22. Decbr. aus-gezahlt. Zur größer» Verbreitung der 3-procent. Rente,wurde das Haus der Gebr. Rothschild in Paris ermächtigt,Certificate, ou porlour, über einen Betrag von 120 Francsderselben, oder 4000 Francs Kapital zu verausgaben, welcheauf Verlangen jederzeit gegen die wirkliche Abschrift derJnscription, mit dem Genuß (louissonce) der Rente vomTage dieses Tausches an, umgetauscht werden können. DasFinanzgesctz vom 25. Juni 1841 ermächtigte den Finanz-minister, die für das Kapital von 430 Mill. Frcs. nöthigenRenten auf das große Buch der Nationalschuld aufzuneh-men, und eine königl. Ordonnanz vom 19. Septbr. 1841bevollmächtigte den Minister vorläufig ein Drittel des Be-lauft der Summe, ein Capital von 150 Mill. Frcs. zu ver-kaufen. — Durch das Gesetz vom Jahr 1823 entstand auchdie 4>/r-procentige Rente, indem man es den Inhabern8-procent. Renten anbot, diese entweder gegen 3-procent.,wie eben erwähnt, oder ol pori gegen t'/z-procent. Renten,unter der Versicherung einzutauschen, daß diese letzteren biszum 22. Septbr. 1833 zurückgezahlt sein würden, was je-doch nicht geschehen ist. Am 1. Januar 1842 waren nur1,026,600 Frcs. der 4>/2-procent. Rente in das große Buchder Nationalschuld eingetragen. Die Renten davon werdenwie die 8-proc. erhoben.
Zur Vergrößerung der Kriegsmacht des Landes, na-mentlich aber um den Griechen Unterstützung zu leisten,wurde im April 1828 der Finanzminister ermächtigt, einenKredit von 80 Mill. Frcs. Kapital in Anspruch zu nehmen,wodurch die 4-procent. Rente entstand, welche am 12.Jan. 1830 dem Hause der Gebr. Rothschild, als den Meist-bietenden, zu 102 Fr. 7>/, C. überlassen wurde. Es solldieser Schuldtheil nach Einlösung der 8- und ä'/i-procent.Renten durch eine jährliche Amortisations-Summe von800,000 Francs zurückgekauft werden, aber nur zu einersolchen Zeit, wo der Curs das pari nicht übersteigt. DieRentenzahlungen rc. sind wie bei den 8-procentigen. DieGesammtsumme der Verausgcbung war; 3,134,900 Frcs.;