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Zweiter Band. H - Z.
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Indossament

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Jndossainent

muß jedem, der nach ihm den Wechsel durch gleiches In-dossament erwirbt, für richtigen Eingang haften. — Diegewöhnliche Session wird für den cedirten Schuldner erstdann rechtsverbindlich, wenn sie ihm notisicirt worden ist;der Wechselschuldner dagegen muß die Präsentation desWechsels erwarten und an den letzten, durch Indossamentbeglaubigten Inhaber zahlen. — Der cedirte Schuldnerkann zwar gegen den Cessionar, nicht aber gegen den Jn-dossaten die Einreden richten, welche er gegen den Cedentenoder Indossanten hatte; gegen den Giraten vielmehr nursolche, welche auf seinen eigenen Verhältnissen zu diesemoder auf Mangeln des Wechselbriefes beruhen (s. oben). —DerJndossatdarf seinen Regreß an den Cedenten nachWech-selrecht nehmen, nicht so der Cessionar.— Die Indossa-mente erleiden nicht die gesetzlichen Beschränkungen, welcheauf die Session Anwendung finden. — Der Jndossat hathingegen alle Bestimmungen des Wechselrechts genau zu be-folgen, um sich das Regreßrecht zu erhalten, während die-ses dem gemeinen Cessionar im Fall der Eviction oder Un-richtigkeit bis zur Verjährung verbleibt. — Das Indossa-ment muß auf dem Wechsel selbst oder (wenn es das Gesetzerlaubt) auf einer Abschrift desselben befindlich sein; diegemeine Session dagegen bildet in der Regel (und die meistenGesetzbücher verlangen es bei Wechselforderungen) eine be-sondere Urkunde, obgleich sie auch, unter ausdrücklicher Er-klärung bloßer Abtretung der Forderung, auf den Wechselselbst gesetzt werden kann. (Vcrgl. Lreitschke's Ency-clopädie der Wechsclrechte rc. Bd. I. S. älo u. ff.)

Die zweite, schon oben erwähnte Hauptgattung derIndossamente sind die un eigentlichen oder unregel-mäßigen, oder Procura - Indossamente. Beidiesen ist es nicht, wie bei den eigentlichen, die Ab-sicht des Indossanten, dem Jndossaten das völlige Ei-genthumsrecht des Wechsels zu übertragen, sondern nur,ihn zu einer durch den Wechsel begründeten Handlung,als: zur Erhebung der Wechselforderung, zu bevollmäch-tigen, mithin das zum Grunde liegende Geschäft einebloße Bevollmächtigung. Die Kennzeichen desuneigentlichen Indossaments sind entweder die ausdrücklicheBezeichnung, daß der Jndossat blos Bevollmächtigter sei,oder die Auslassung eines oder mehrerer gesetzlich vorge-schriebenen wesentlichen Punkte des eigentlichen Giro, wo-durch, wie weiter oben erwähnt, nach den meisten der neue-ren Gesetze ein Procura-Jndossament entsteht. Die An-nahmen, wenn die Ausdrücke des Indossaments dessen Naturzweifelhaft lassen, haben wir schon oben angegeben. Diegebräuchlichsten kaufmännischen Ausdrücke zur Bezeichnungdes Procura-Jndossaments sind: „zum Jncasso",„für meine (unsere) Rechnung", „es soll mir (uns) validi-ren", „es soll mir (uns) gute Zahlung sein", „Werth in mir(uns) selbst", „valour on recouvremenl" w. Auch muß,wenn der Prokurist für den Indossanten unterzeichnet, dessenUnterschrift die Namen Beider angeben, und der Procuristschreibt den seinigen unter den des Principals, z. B. pr.d. h. per procura.

Friedrichs HamanAlfred Lüke.

Da nun dem Procura-Jndossament ein Voll-machtsauftrag zum Grunde liegt, so sind auch seine

Wirkungen im Allgemeinen die des Vollmachtsvertrags,und das allgemeine preußische Landrecht bestimmt des-wegen in Th. II. Lit. 8. §. 807: „Bei einem Indossamentpro cura gelte» zwischen dem Indossanten und dem Jn-dossatario die Grundsätze von Vollmachtsaufträgen; H. 832.Erhellet jedoch seine (des Indossanten) Eigenschaft alsbloßer Bevollmächtigter aus dem Indossament, so wird erfür seine Person den Hintermännern nur zur Entschädigung,gleich jedem andern Bevollmächtigten, im gewöhnlichenProzesse verhaftet. H. 02«. Ist der Kläger blos Bevoll-mächtigter, oder nach H. 820 (s. oben) und 822 („Fehlt diesErforderniß (der Datirung, s. oben), so wird angenommen,daß nur ein Indossament pro cura vorhanden sei") dafür zuachten, so muß er alle zulässigen Einwendungen und Gegen-forderungen, welche dem Beklagten gegen den Herrn desWechsels zustehen, wider sich gelten lassen. — Der fran-zösische Lude lle llnmmcrce erklärt sich, wie schon obenerwähnt, dahin, daß jedes Indossament, welchem eines dernamhaft gemachten Erfordernisse abgehe, als bloße Voll-macht gelten soll, und in gleicher Weise spricht sich dieösterreichische Wechselordnung (s. vorher) aus.

Die Handlung nun, wozu beim uneigentlichen Giroder Indossant den Jndossaten beauftragt, kann entweder dieEinziehung der Wcchselforderung bei Verfall, oder die wei-tere Veräußerung und Begebung des Wechsels zum Gegen-stände haben. Die Befugniß des Jndossatars zur weiter»Begebung wird von vielen Gesetzen (unter andern demprcuß. Landrecht) nur dann zugestanden, wenn das Procura-Jndossament auf Ordre gestellt war; nach einigen andernist sogar diescrZusatz nicht einmal erforderlich, um das Siechtdes weiteren Girirens zu begründe». Dieses Weiter-Giri-ren kann entweder mittelst eigentlichen Indossaments,oder auch blos in der Art geschehen, daß man den neue»Jndossaten nur zur Einziehung des Wechselbetrags ermäch-tigt, mithin wiederum durch ein eingeschränktes, uneigent-liches (Procura-) Indossament. Letzteres ist, der Naturder Sache gemäß, dem Procura-Jndossaten eben sowohl wieersteres gestattet, da es Jedem freistehen muß, die Einkassi-rung durch einen Bevollmächtigten besorgen zu lassen; docherlauben mehrere Wechselgesetze (darunter die preußischen,hannöverschen und niederländischen) ein weiteres Procura-Jndossament nur dann, wenn der Wechsel und das erstereProcura-Jndossament auf Ordre lauten.

Eine häufig vorkommende Art der uneigentlichen In-dossamente bildet, wenigstens der Form nach, das Indos-sament in klanco (in bioncu), das in der bloßen Ra-mcnsunterschrift des Indossanten, mit darüber gelassenemfreien Raum zur Ausfüllung, besteht, also ein unausgc-fülltes Giro zu nennen ist. Man braucht dieses Blanco -Indossament besonders dann, wenn man an jemand denWechsel unter gewissen Bedingungen oder zur Begebungremittirt, ohne zu wissen, ob derselbe davon wird Gebrauchmachen können, indem man ihm i» diesem Fall die Ausfül-lung des Giro selbst überläßt, während, wenn der Wechselzurückgeht, ein anderwcitcs Indossament geschehen kann.Auch kommt dasselbe vor, wenn man durch eine Mittels-person Wechsel kauft, ohne dem Geber seinen Namenwissen lassen zu wollen, wo dann dieser auch den Wechselin blilnco (ev Iilouo) girirt und der Wechselnehmer (Jndossat)