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Zweiter Band. H - Z.
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Intervention

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Intervention

Intervention, Intervenient, interveniren rc.Wenn ein Wechsel vor» Bezogenen nichtacceptirt, oder,trotz der Acceptation, bei Verfall nichtbezahlt wird, sokann derselbe von einem andern, für Rechnung des Trassan-ten oder eines Indossanten, acceptirt oder bezahlt werden,wofür man im Wechselgeschäft den Ausdruck intervcni-ren(vom latcin. inlervenire, dazwischen kommen, vermit-teln) braucht. Dieses Dazwischentreten oder sich ins Mittelschlagen heißt die Jntervcntionoder Interveniren,und derjenige, welcher dies nach erfolgtem Protest, in Auf-trag eines Bcthciligten oder freiwillig, thut, heißt der In-tervenieret. Durch die Intervention werde» die aus derNichtannahme oder Nichtzahlung erwachsenden Retourkostenzum großen Theil erspart und zugleich der Kredit dieser Per-son ausrecht erhalten, weshalb man sich auch des Ausdrucks:zu Ehren derselben acceptiren oder zahlen, bedient. DieAnnahme heißt in diesem Sinne Ehre »annähme oderAcceptation per onor, die Zahlung alsdann Zah-lung per onor(bonor), und zwar, wenn die eine oder

andere zu Ehren des Ausstellers geschieht, perr> norüi lottern (pour I'Iwnmmr 60 in letlro) , und wenn sie fürRechnung eines der Indossanten oder zu Ehren des Girobewirkt wird, per onor äei! a xira, cle! gir» (pour I'don-neur <Ie I'eiulosscinont). Derjenige, zu dessen Ehre» manintervenirt, heißt daher Honorat, und in Beziehung aufihn wird der Intervenient Honorant genannt.

Als Jntervenienten können auftreten:

1) Der Bezogene selbst. — Wenn ihm z. B. derAussteller noch keine Deckung gegeben hat, er also nicht des-sen Schuldner ist, so wird ihm, wenn er den Wechsel alsTrassat annimmt und bezahlt, der Trassant nur nach gemei-nem Recht verpflichtet, während er, der Bezogene, wenn erden Wechsel nicht acceptirt, nach erhobenem Protest als Jn-tervenient auftreten kann, wodurch er wechselmäßigen Re-greß an den Aussteller erlangt und doch zugleich dessen Kre-dit schützt, ihm Ehre erweist. Eben so kann der Bezogenezu Ehren des Trassanten interveniren, wenn dieser fürfremde Rechnung gezogen und für den Dritten nicht gut-gesagt oder keine Deckung für ihn gemacht hat. — DerBezogene kann auch für Rechnung cines Indossanten inter-veniren; doch würde dadurch ein nachthciliges Licht auf dcnAussteller fallen, indem der Trassat damit bezeugt, daß erdemselben keinen Kredit schenkt. — Gesetzliche Bestimmungenüber die Intervention des Bezogenen enthält das preu-ßische Landrecht in TH.II. Tit. 8, §.1021: „Will aber derBezogene selbst den Wechsel zur Ehre des Ausstellers odereines der Indossanten acceptiren, so muß der Inhaber sichdieses gefallen lassen." H. 1031. „Hat der Bezogene selbstper konor acceptirt, so erhält er mit einem solchen fremdenAcceptanten völlig gleiche Rechte." §. 1032. „Er wirddadurch von der Verbindlichkeit frei, sich die im Advisbriefevon dem Aussteller wegen der Deckung oder sonst getroffenenVerfügungen gefallen zu lassen." — Die österrcichischeWechselordnung verfügt in Art. 26: „Wenn ein Wechsel-brief präsentirt und von dem, auf welchen er lautet, ausMangel des Aviso oder aus andern Ursachen nicht acceptirtwürde, so stehet nichts desto weniger dem Irassam. eben wieeinem lerlio, frei, per Iionor äi lellero oder zur Ehre desTrassanten oder Indossanten den Wechsclbrief zu accep-

tiren." — Nach dem Buchstaben des französischenRechts darf der Bezogene nur die Zahlung per onor, nichtaber die Ehrcn-Acceptation leisten, indem der Locle äellommerce (Art. 126) blos von einem Dritten als Da-zwischentretenden (tiers intervenant) spricht; doch wird dieseVerfügung im Wechselgeschäst gar nicht beachtet, und derBezogene acceptirt (per onor) im vorkommenden Fall alsDritter.

2) Die Person, welche vom Aussteller oder einem derübrigen Wechselintercssentcn durch die Nothadresse (s. d.Art.) aufgefordert wird, den Wechsel zu acceptiren und zubezahlen, falls dies durch den Bezogenen nicht geschehensollte. Die Nothadrcsse kann ebensowohl den Bezogenenselbst, als irgend eine andere am Zielplatz ansässige Personbezeichnen, und der Wechsel kann zugleich mehrere Noth-adressen tragen, insofern es der eine oder andere Indossantzur Sicherung der Zahlung für gut hält, eine derselbendarauf zu bemerken.

3) Der Präsentant; wenn nämlich der Wechsel ent-weder keine Nothadressen enthält, oder diese, welche stetsden Vorzug haben, nicht interveniren.

4) Einer der früheren Indossanten, insofernderselbe am Ziclplatz sich befindet.

6) Eine Person, welche weder durch eine Nothadrcssedazu aufgefordert worden, noch sonst beim Wechsel bctheiligtist. — Der Accept einer solchen Person kann dem Präsen-tanten nie nachtheilig, seinen Vormännern aber nur vonNutzen sein, und sollte mithin immer willkommen aufgenom-men werden. Für diese Meinung sprechen sich der franz.6»<Ie clo llommerce, die niederländische, österreichische, Ham-burger, leipziger, augsburger, weimarische u. m. a. Wechsel-ordnungen aus. Die bezüglichen Artikel des lloäe 1I0 Lom-merce sind: Ur. I. 7it. 8. Art. 126. „Nach, wegen nichterfolgter Annahme, eingelegtem Protest kann der Wechselnoch von einem Dritten, der für den Trassanten oder füreinen der Indossanten ins Mittel tritt, acceptirt werden."Art. 138. „Ein protestirter Wechsclbrief kann durch einenDritten zu Ehren (per onor) des Ausstellers oder eines derIndossanten bezahlt werden." — Die hierher gehörige»Paragraphen des niederländischen Handelsgesetzbucheslauten: Buch I. Tit. 7. Art. 21. „Wird ein Wechsel wegenNichtannahme protestirt, so kann derselbe durch einen An-der» acceptirt werden, zu Ehren des Ausstellers oder einesder Indossanten, dieselben mögen ihm dazu Auftrag gegebenhaben oder nicht." Art. 70. „Ein protestirter Wechsel kanndurch einen Jeden zu Ehren des Ausstellers oder eines derIndossanten bezahlt werden." — Der betreffende Art. 26der österreichischen Wechselordnung ist schon obenbei Erklärung der Intervention des Bezogenen mitge-theilt. — Mehrere andere Gesetze aber stimmen mit jenenGrundsätzen nicht überein, und stellen zwar die Gestaltungder Ehrenannahme von Richtadreffaten, nicht aber die derZahlung per onor dem Präscntanten frei; hierhin gehörendie würtembcrgische, nürnberger, bremer, braunschweigerund englische Wechselordnung.— Das preußische Land-recht bemerkt deswegen in Lh. II. Tit. 8. §.1020.: „Meldetsich Jemand, der auf dem Wechsel nicht benannt ist, zurAcceptation, so ist der Inhaber dieselbe nur gegen baare