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Lcginmg
Legt! -
einem Flußhafen, und 6600 Einw., die Branntwein, Bier,Seife, Lichter, Strümpfe und Leim liefern und große See-schiffe bauen. Auch werden hier große Pferdemärkte gehal-ten. Der Verkehr ist beträchtlich und macht die Stadt ziem-lich lebhaft. Im Jahr 1838 besaß die Stadt 38 Schiffevon 1188 Lasten, und in den Hafen liefen 1113 Schiffe von18,780 Lasten.
Ilechnung, Münzen, Maaße und Gewichte gesetzlichwieHannove r. Doch werden die Rechnungen auch häufigwie in Emden geführt, und nach diesem Platz richtetman sich auch in denWechselangelegenheiten. — Diealte Elle von Leer und Aurich war — 1,1478 neuen hannö-verschen Ellen, — 297,16 paris. Linien. — Das alte Pfo.von Leer und Stückhausen war — 1,04288 neuen hannöv.oder preuß. Pfd., — 487,7832 Gramm.
Lcgel, s. Läget.
Legende heißt die Umschrift der Münzen.
Loggen oder Leggeanstalten, heißen im König-reich Hannover die Schauanstalten für Leinengarn und fürdie Leinengewebe. Das Verfahren auf den Leggen istfolgendes: Das zur Segge gebrachte Flachs- oder Halb-flachsleinen (in Kalcnberg, Grubenhagen und Göttingengewöhnlich gebleicht, imHoyaschen und Lüneburgschen nicht)wird zuerst gemessen, dann fabrikmäßig zusammengelegt odergerollt, classificirt und taxirt, numerirt (mit blo. 0 bis 8 oder,wenn es die vorgeschriebene Breite nicht hat, mit 8. 6.,Schmal-Band) und endlich gestempelt nach dem Namen desLeggcorts und der Ellenzahl. Der Verkauf geschieht sodannfast allgemein aufder Legge, nicht aber a n die Lcgge, undes steht den Eigenthümern frei, wenn ihnen das Gebotnicht hinlänglich scheint, das Leinen zurück zu nehmen. DerLeinenaufkauf geschieht dort theils durch die Lcinenhändlerselbst, theils durch von denselben bestellte Aufkäufer. Einetwa geleisteter Vorschuß verschafft diesen entweder gar keinRecht auf das Leinen, oder (wie im Osnabrückschen) höch-stens bis zu der Summe von 10 Thalern. Das bei denLeggen angestellte Dienstpersonal besteht aus Inspektoren,welche die Aufsicht über die Leggen einer oder mehrerer Pro-vinzen haben, diese bereisen und die Berichte über den Zu-stand des Leinengcwerbes erstatten müssen, ferner aus Legge-meistern und Leggcdienern. Am Schluß des Jahres 1837bestanden 38 Haupt - und Nebenleggen im Königreich Han-nover , sämmtlich vom Staat in's Leben gerufen. An Lein-wand aller Art wurden auf denselben gemessen und ge-stempelt:
Im Jahr 1830 --11,229,184 Ellen, werth
- - 1831--12,970,381 - -
- - 1832--14,748,303 - -
- - 1833--18,160,660 - -
- - 1834--14,806,403 - -
- - 1838-18,386,003 - -
- - 1836-19,181,846 - -
- - 1837-18,681,708 - -
- - 1846-18,368,328'/2 - -
8-46,047 Thlr.' 994,193 -
1,138,376 -
1,201,638 -
1,171,861 -
1,319,470 -
1,688,362 -
1,713,228 -
1,311,891 -
Die Unterhaltungskosten aller Leggen, mit Ausnahmevon 8 osnabrückschen, welche sich selbst erhalten, belaufen sichauf nicht völlig 10,000 Thaler, wozu durch ein für das
Schauen erhobenes Lcggegeld etwa 1800 bis 2000 Thlr.beigetragen wird. Dieses Lcggcgcld wird bezahlt von demVerkäufer im Lüneburgschen, Hopaschen, Diepholzischen,und Osnabrückschen, vom Käufer im Hildcsheimischen undGöttingischcn.
Die sich auf die Beaufsichtigung der Leinen-garn-Verfertigung und den Handel mit Leinen-garn und Zwirn beziehenden Vorschriften sind nichtin allen Provinzen des Königreichs Hannover gleichmäßig,jedoch finden sich in den meisten Landesthcilen die Bestim-mungen, daß:
1) der Haspel eine gewisse Größe (3^ hannöv. Ellenim Umfange), das Gebind stets eine bestimmte Anzahl Fä-den (90) und das Stück oder Lop eine übereinstimmendeZahl (10) Gebinde haben soll (bei Zwirn in Ostfriesland1'Vio hannöv. Ellen im Umfange und 60 Bind zu 10 Fa-den); 2) nur geaichte (mit obrigkeitlichem Stempel verse-hene) Haspel gebraucht werden dürfen; 3) Visitationen zurAuffindung falscher Haspeln und unrichtigen Garns gesche-hen sollen; 4) nicht Garn von verschiedener Güte durchein-ander gehaspelt werden darf; 8) die Garnhändler für dessenrichtige Länge haften und auf die vorgeschriebene Zahl derGebinde und Fäden möglichst Acht haben müssen; 6) beiGarnversendungen das inländische und ausländische Garngeschieden und auch iiach seiner Länge und Güte getrenntbleiben und verschieden gezeichnet werden soll; 7) das Auf-kaufen und der Handel mit Garn nur nach vorgängiger Be-eidigung auf die deshalb bestehenden Vorschriften zu gestat-ten ist; 8) Hauswirthe und deren Frauen für ihre Kinderund Leute verantwortlich sind.
Eine genaue Beaufsichtigung des Verkehrs mit Garndurch eigentliches Schauen desselben findet nur an einigenOrten statt.
Die Vorschriften über die Verfertigung leinener Ge-webe und den Handel mit Leinen sind in den einzelnenLegge-Ordnungen enthalten. Ihr gemeinsamer In-halt ist hauptsächlich:
a) in einem namhaft gemachten Bezirk ist es niemandgestattet, sein verfertigtes Leinen zu verkaufen, ohne, das-selbe vorher nach der Legge zu bringen, um solches daselbstmessen und zeichnen zu lassen; indessen kann man nach einerbeliebigen Legge gehen; b) Vorschriften rücksichtlich derGängezahl für die Kette (den Aufzug) der verschiedenenGattungen von Leinen, über die Länge und Breite der-selben ic.
Eine Legge besteht zu Lemgo in Lippe, wo die Leine-weberei beträchtlich ist.
Logger , Leaguer, Flüssigkcitsmaaß zu Wein undArak in der Capstadt und in Batavia.
Legirung, franz. ällioxo, engt. -41!»)', nennt mandie Zusammenschmclzung zweier oder mehrerer Metalle zueiner Masse. Sie bewirkt eine chemische Verbindung derMetalle und ist insofern für den Verkehr eine höchst wichtigeOperation, als sie nicht nur im Münzwcsen zur Darstellungaller Gold- und Silbermünzen fast allgemein gebraucht wird,sondern dadurch auch neue Metalle erzeugt werden, die fürdie Künste und Gewerbe bedeutsam sind, z. B. die Bronze(aus Kupfer und Zinn), Weißkupfer oder Argentan (ausKupfer, Zink und Nickel), das Rose'sche oder d'Arcet'sche