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— 464 — Preis-Curant
Art. 174. „Kein Act von Seiten des Wechselinhabers kanndie Stelle des aufzunehmenden Protcsts vertreten, ausge-nommen in dem in Art. 180 u. f. angezeigten Fall, wennder Wechselbrief verloren gegangen ist." — In Englandist bei inländischen Wechseln zur Aufrcchlhaltung desRegresses wegen des Kapitals kein Protest nöthig,wohl aber wegen der Schäden und Kosten, es sei denn,daß der Wechsel an Aahlungsstatt gegeben wordenwäre; inländische Sichtwechsel können in Englandgar nicht protestirt werden, Datowechsel nur dann,wenn sie über eine größere Summe als 20 Pfd. Sterl. aus-gestellt sind und das Bekenntniß vom Empfang der Va-luta enthalten. In Schottland dagegen haben dieinländischen Wechsel mit den ausländische» ganz gleicheVerhältnisse.
Nachdem die Aufnahme des Protestes gehörig geschehenist, muß der Präsentant, um sich seinen Regreß zu sichern,seinen letzten Vormann oder, wenn ihm die Landesgesctze denspringenden Regreß gestatten, denjenigen, an welchen er sichhalten will, davon sogleich in Kenntniß setzen und ihm miterster Post die Protest-Urkunde zu seiner Legitimation ein-senden; doch kann der Präsentant, der sogleich eine» Regreßzur Zahlung nehmen will, zur Entäußerung des Prote-stes , so wie des Wechsels, nicht vcrbunden sein, sobalder nicht vollen Ersatz in Händen hat, wogegen aber, beietwa obwaltendem Mißtrauen, die Vorzeigung jener Pa-piere durch einen Dritten vollzogen werden kann.— Würdeder Präscntant die Zurücksendung des Protests versäumen,so würde er natürlich, und die meisten positiven Gesetze stim-men damit überein, den Regreß völlig verlieren, indem erdadurch zugleich seinen Vormann an der weiter» Regreß-nahme verhindert. — Die Mehrzahl der Wechsclgcsetze ver-langen die Anzeige und Aurückscndung des Protests miterster Post, einige andere dagegen setzen eine bestimmteFrist dazu fest. Wir heben nur die wichtigsten der hierhergehörigen positive» Gesetze aus, um damit diesen Artikel zubeschließen.
Preußen. Allgcm. Landr. Th. ll. Tit. 8. §. 1122.„Auch hat der Inhaber die Wahl, ob er sogleich von denVormännern Zahlung fordern, oder zuvor de» Acccptantenwcchselmäßig belangen wolle." H. 1123. „Will der In-haber zuerst den Acccptanten in Anspruch nehmen: so ist ernicht schuldig, mit dem Protest zugleich den Wechsel zu ver-senden." H. 1124. „Er kann jedoch alsdann von denVormännern und dem Aussteller weder Zahlung, noch Si-cherheitsbestcllung eher fordern, als wenn der Wechsel bei-gebracht wird." H. 1128. „Will aber der Inhaber, mitUebergehung des Acccptanten, sich gleich an einen der Vor-männer oder an den Aussteller halten: so muß der Wechselzugleich mit dem Protest versendet werden."
Oesterreich. Wechsel-Ordnung Art. 13. „DieZurücksendung der protcstirtcn Wechsclbriefe solle an denorilmori Posttagcn beobachtet werden, mit der Journaliereaber solches zu thun niemand gehalten sein. Art. 24. Wennaber ein Inhaber des Briefes sich nach geschehener Protesta-tion an den Acccptanten dennoch vorschlich hielte, und denMechselbrief nebst Protest an seinen Mann nicht zurück sen-dete, solle solches lediglich auf seine Gefahr geschehen, und er
hernach einigen Regreß an jemand andern zu nehmen, weil-reö nicht berechtigt sein."
Frankrei ch. Loclo clo commorco I.iv. I. 7>!. 8. 4c!>163. „Nimmt der Bricfsinhabcr seinen Regreß lediglichan seinen Vormann, so muß er demselben von dem ProtestNachricht ertheilen, und, bei nicht erfolgter Befriedigung,ihn gerichtlich vorladen lasse»; und zwar, wenn dessen Woh-nung nur 8 Mpriamcter (10 sranz. Meilen) entfernt ist,binnen 14 Lagen vom Datum des Protestes an. In Anse-hung eines solchen Vormannes, dessen Wohnung von dcn>Ort, wo der Mechselbrief zahlbar war, weiter als 8 Myria-Meter (10 stanz. Meilen) entfernt ist, soll für jede drittehalbMyriamctcr (3 sranz. Meilen) über die obigen 8, die 14-tä-gigc Frist um einen Lag verlängert werden." Art. 166-„Wegen in Frankreich ausgestellter und außerhalb des fran-zösischen Contincntalgebiets in Europa zahlbarer Wechsel-briefe sind die in Frankreich wohnhaften Aussteller und In-dossanten in folgenden Fristen nach eingelegtem Protest z»belangen: In Ansehung der Briefe, die in Corsica, auf derInsel Elba oder Capraja, in England und in den an Frank-reich grenzenden Staaten zahlbar waren, binnen 2 Mona-ten; — in Ansehung der Briefe, die in den übrigen Staa-ten von Europa zahlbar waren, binnen 4 Monaten; —Ansehung der Briefe, die in den Handelsplätzen der Levanteund auf der Nordküste von Afrika bezahlt werden sollte»,binnen 6 Monaten; — in Ansehung der Briefe, die auf derWestküste von Afrika bis zum Vorgebirge der guten Hoff-nung (das letztere mit eingeschlossen), und in Westindie»zahlbar waren, binnen einem Jahr; — in Ansehung derBriefe, die in Ostindien zahlbar waren, binnen 2 Jahre»-Dicse Fristen gelten in denselben Verhältnissen auch für dc»Regreß gegen die in den stanz, außcreurop. Besitzungenwohnhaften Aussteller und Indossanten. Obige Fristen vo»6 Monaten, von einem Jahr und von zwei Jahren, werde»zur Zeit eines Seekrieges verdoppelt." Art. 167. „Rim»^der Briefsinhaber seinen Regreß gemeinschaftlich gegen t»rIndossanten und den Aussteller, so sind ihm, in Ansehungeines jeden von ihnen, die durch die vorstehenden Artikel be-stimmten Fristen vergönnt. Ein jeder der Indossanten istberechtigt, denselben Regreß, in der nämlichen Frist, gege"jeden einzelnen oder gegen alle zusammengenommen, auszu-üben. Für die Indossanten läuft die Frist von dc>»Tage »ach der von ihnen erhaltenen gerichtlichen Vorla-dung." (Haben die letzter» aber ohne Vorladung gezähltso läuft die Frist natürlicherweise von dem Tage nachZahlung an).
Precik (in der Mehrzahl Preciköw), Ruthchk",ein polnisches Längenmaaß; s. Polen.
Preis-Curant, Preis-Curr.ent, Preisliste-Preiszettel, Waaren - Preiszettel, franzößst"?rix couront, cours «los marclianclisos; engl. price-curre»^hvll. ?rijscouronl; ital. prerri corronN, !Vvla (iislo) ^prorri corrcnli, prcreo corrcnto clo'moroi, nennt mangedruckte Berzeichniß der Waarcnpreise eines Platzeseines einzelnen Handelshauses. Der Preiscurant ist ent>»^der ein officieller, erstreckt sich über die gesammten Handelsartikel des ganzen Ortes, giebt die Resultate des jedesmalgen periodischen Verkehrs und wird dann von den vereis