Band 
Zweiter Band. H - Z.
Seite
554
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St.-PetcrSburg

SL4 — St.-Petersburg

m. ed. w.

Hamburg, 3 Mt. . . 3370 '/-Schillinge Bko. für 1

Silber-Rubel.

Paris, 3 Mt. . . . 417>/i 420 Centimes für 1 Sil-ber-Rubel.

Die Wechselordnung vom 23. Juni 1832 enthältfolgende Hauptsätze:

Kapitel 1. §. 2>. Ucbertrags-Indossamente inblauen sind sowohl bei eigene» als bei gezogenen (trassir-tcn) Wechseln, nach freiwilliger Uebereinkunft der bei einersolchen Uebcrtragung Berheiligten und auf ihre Gefahr zu-lässig. — §. 23. Es ist verboten, Indossamente zu anteda-tiren, bei Gefahr der Nichtigkeit derselben und der Verant-wortlichkeit für Verfälschung. — §. 23. Wird der Wechselvon dem in demselben bestimmten Bezogenen nicht acceptirtoder nicht bezahlt, so sind die Indossanten dem Wechselin-haber alle für einen und einer für alle gemeinschaftlich (insuli,In,n) für die Zahlung, ebenso wie der Wechselausstel-ler selbst verantwortlich. — §. 28. Ein Indossament mitdem Zusatz: „ ohneRückkehr auf mich ", setzt den In-dossanten, welcher ein solches macht, außer aller Verant-wortlichkeit für Nichtbezahlung des Wechsels. — §.31. Dergezogene Wechsel muß binnen 24 Stunden, oder wenigstensden andern Tag nach Empfang desselben, an dem Wohnortdes Bezogenen ihm vorgezeigt werden, welches Exemplardesselben auch eingegangen sein mag. Hiervon sind nur dieSonntage und die in den Feiertagstabellen angezeigten Tageund bei den Hebräern die Sonnabende (Sabbattage) ausge-nommen. — §. 32. Bei den Wechseln, welche auf Sichtoder in einer bestimmten Zeit nach Sicht zahlbar sind, kannder Wechselaussteller die Zeit festsetzen, während der die-selben, vom Lage ihrer Ausstellung an gerechnet, dem Be-zogenen vorgezeigt werden müssen. Ist dieses nicht imWechsel angegeben, so muß die Vorzeigung wenigstens'imLauf von zwölf Monaten, von der Zeit seiner Ausstellungan, erfolgen, bei Gefahr des Verlustes des Wcchsclrechts.Indessen verliert ein solcher Wechsel bis zum Ablauf derlandesüblichen Verjährung nicht die Kraft einer gewöhnli-chen Schuldverschreibung. — §. 37. Der Bezogene ist ver-bunden, nach der Vorzeigung des gezogenen (trassirtcn)Wechsels, von wem er übrigens auch vorgezeigt werdenmag, in 24 Stunden zu erklären, ob er denselben acceptirtoder nicht. — §. 41. Der Wechsclacceptant kann in keinemFall sein Accept zurücknehmen, es wäre denn, daß eine Ver-fälschung von Seiten des Vorzeigers entdeckt und auf derStelle bewiesen würde. — §. 48. Der Protest wegen Nicht-annahme (eines Wechsels) muß so zeitig aufgenommen wer-den, daß derselbe, oder wenigstens die Nachricht darüber,wenn auch nicht mit der ersten, doch wenigstens mit der fol-genden Post an den abgesandt werden könne, von dem derWechsel an den Vorzeigen gelangt ist, oder wen» er ihmeigenthümlich zugehört, an denjenigen, den er in Anspruchzu nehmen gesonnen ist. — Kapitel 2. §. 87. DieVerfallzcit eines auf Sicht lautenden Wechsels trittvierundzwanzig Stunden nach dessen Vorzeigung zum Acceptein. — §. 38. Die Verfallzeit eines auf so und so viel Tagenach Sicht lautenden Wechsels tritt nach Ablauf des letztender in dem Wechsel angegebenen Tage ein, den Tag abge-

rechnet, an welchem er zum Accept präsentirt ist. — §- 89.Die Verfallzeit eines auf einem Jahrmarkt (einer Messe)zahlbaren Wechsels tritt am Vorabend des für die Beendi-gung des Jahrmarktes festgesetzten Tages ein, oder am Tagedes Jahrmarktes selbst, wenn derselbe nur einen Tag währt.

— §. 60. Die Verfallzeit eines auf so und so viel Tageoder Monate d äalo zahlbaren Wechsels tritt mit dem Endedes letzten Tages ein. — §. 61. Die Verfallzeit eines nachWechselgebrauch (ö Uso) zahlbaren Wechsels tritt nach Ver-lauf von 13 Tagen nach der Vorzeigung zum Accept ein.

§. 62. Die Verfallzeit eines zwölfmvnatlichen Wechselstritt das folgende Jahr an demselben Tage desselben Mo-nats ein, an welchem der Wechsel ausgestellt worden ist-Wenn das Jahr der Ausstellung ein Schaltjahr und derWechsel am 29. Februar datirt ist, so tritt seine Verfallzcitam 28. Februar des folgenden Jahres ein. Es versteht sichvon selbst, daß bei ausländischen Wechseln die Termine nachdem neuen, bei russischen aber nach dem alten Styl gerech-net werden. — §. 63. Wenn der Aahlungstag aufeinen Sonntag oder auf einen in der Feiertagstabellrfestgesetzten Tag fällt, so wird er bis zum folgenden Tagtausgesetzt. Dasselbe versteht sich auch von den Sonnaben-den (Sabbattagen) unter Hebräern. Treten mehrereFeiertage hinter einander ein, so wird die Zahlung nur bisauf den ersten zu feiernden Tag verschoben. — §. 64. Allediese Terminbestimmungen beziehen sich sowohl auf eigene,als auf gezogene Wechsel. — §. 63. Von dem erstenTage nach Ablauf des Termins, das heißt: mit dem Anfang ,des Morgens des folgenden Tages, fängt die Versäumungdes Termins an. — §. 66. Nach Ablauf des letzten Zah-lungstages werden Discretions- oder Respekttage gestattet,und namentlich : vom ersten Lage nach dem Termin, beieigenen sowohl als gezogenen (trassirten) auf Sicht ge-stellten Wechseln, drei Tage; bei Wechseln, die auf eintbestimmte Frist lauten, zehn Tage, auch die Fciertagtmit inbegriffen, außer dem letzten Respekttage, wenn er aufeinen Feiertag, und bei Hebräern, wenn er auf einen Sonn-abend fällt. — §. 67. Bei Jahrmarktwechseln, so wie auchbei Wechseln, die nicht acceptirt worden sind, finden keintRespekttage statt. — §. 97. Der Wechselaussteller kau»wegen nicht empfangener Valuta dem Bezogenen verbiete»,seinen Wechsel zu acccptiren, sofern derselbe von ihm »ochnicht angenommen worden ist; in diesem Fall aber verant-wortet er den bei dem Wechsel Betheiligken für alle Folge»?und es kann dann keine Intervention weder für Accept no^für Zahlung mehr stattfinden.

lvcchfelficmsiel.

Nach dem bestehenden Stempclgesctz haben Wechsel aufdas Inland folgende Stcmpelgebühren zu entrichten, »o»denen aber Wechsel auf fremde Plätze nur die Hälfte be-zahlen:

Aufeincn Wcchselbelaufvon 1 beträgt derStcmpel:

bis

189 Silberrubel

Rubel — Kop. Silber 30

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300

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900

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