Band 
Zweiter Band. H - Z.
Seite
572
JPEG-Download
 

872

Schiffer

Schildpabd

Boden der untern Decke hinabführen. — An beiden Seitendes Schiffs befinden sich die Pumpen, durch welche dasWasser, welches sich im untersten Raum allmälig sammelt,wieder entfernt wird.

Die Größe der Segelschiffe bestimmt man gewöhnlichim allgemeinen nach der Anzahl der Masten, und unter-scheidet Dreimaster, Zweimaster und Einmaster;bisweilen giebt auch die Anzahl derBerd ecke den Maaß-stab; gewöhnlich nach der Tragfähigkeit oder Trächtigkeitnach der Zahl der Tonnen (Tuns), Schiffslast oder Commerz-last; die der Dampfschiffe nach der Zahl von Pferde-kräften, z. B. 2 Pferdekrast, 30 Pferdekraft rc. Das ersteDampfboot wurde 1807 durch den Amerikaner Robert Fultongebaut.

Ein einmastiges See-Kauffahrteischiff er-fordert, außer dem Schiffer, Steuermann, Koch und Schiffs-jungen, 4 bis 6 Matrosen, ein zweimastiges hat deren 4,ein dreimastiges 12 bis 16 nöthig; für ein gewöhnlichesFlußschiff reichen 2 bis 3 Matrosen aus.

Schiffer, s. Schiffskapirän.

Schiffpfund, ein bei Befrachtungen zu Wasser undzu Lande gebräuchliches Gewicht in Deutschland, den Nie-derlanden, Dänemark, Schweden u. Rußland; s. die Haupt-orte und Handelsplätze dieser Länder.

Schiffruthc, Schifffuß, Schiffmaaß, ist gleich-bedeutend mit Schachtruthc, Schachtfuß (Schacht-maaß); s. die Art. Schacht- und Baumaaße.

Schiffsbnch, heißt dasjenige Buch des Schiffers,worin derselbe die Schiffsrechnung hält, und mit dem bis-weilen das Ladebuch vereinigt ist.

Schiffsfracht, Schiffsmiethe, s. den ArtikelFracht.

' Schiffskapitän, Schiffer, franz.llapilamc!, »laiiro,Patron; engl. »lasier; holl. liapllem, Sellipper; ital. llapi-tano, paärone, heißt vorzüglich derjenige, dem die Führungund Beaufsichtigung eines Kauffahrteischiffes anvertraut ist.Bei der großen Wichtigkeit seines Berufs muß in mchrernLändern der Berechtigung zu diesem Posten eine Prüfungdurch Sachverständige vorhergehen; in England aber ist diesnicht der Fall, indem es hier den Rhedern und Schiffseig-nern überlassen bleibt, die Geschicklichkeit und Rechtlichkeitihrer Schiffskapitäne zu beurtheilen. Die letztern sind ihnenzwar für allen durch ihre Nachlässigkeit und Ungeschicklich-keit entstehenden Schaden und Verlust aufzukommen ver-bunden, können aber wegen Unfähigkeit nicht kriminell be-langt werden. Die nähern Verhältnisse zwischen demSchiffer und Rheder, und zwischen ihm und dem Schiffs-volke sind durch die jedesmaligen Landesgesetze besonders fest-gesetzt.

Schiffsklarirer, Klarerer, wird in mehreren Hä-fen der Ostsee diejenige Person genannt, welche alle oder ei-nen großen Theil der den Schiffsmäklern obliegenden Ge-schäfte vollzieht. So haben die, welche die in Helsingör an-legenden Schiffe klariren, die, diese treffenden Zollabga-ben zu entrichten und dagegen den für den Schiffer nöthigenKlarirungsschein, welches der Sundzollpaß ist, von der Zoll-kammer abzuholen, wofür sie vom Schiffer eine Vergütung

erhalte», welche nach dem Tonnengehalt der Fahrzeuge »er-schieden ist. Man braucht die Bezeichnung Schiffskla-rirer häufig ganz gleichbedeutend mit Schiffsmäkler/s. d. Art. Mäkler.

Schiffslast, s. Last.

Schiffslieutenant, Unterschiffer, engl. »lote, istauf Kauffahrteischiffen derjenige Beamte, welcher im Falleiner Abwesenheit, Krankheit, Unfähigkeit oder des Todesdes Schiffskapitäns an dessen Stelle den Befehl über dasFahrzeug übernimmt, und dann in alle Rechte und M'-Kindlichkeiten desselben eintritt. Während der Reise theiltder Schiffslieutenant mit dem Kapitän die Aufsicht über dasSchiff. Größere Schiffe haben mehrere Schiffslieutenants,deren Anzahl überhaupt durch die Größe des Fahrzeugs be-stimmt wird, und welche im Range auf einander folgen, stdaß man den ersten, zweiten, dritten Lieutenant rc. unter-scheidet. Ihre Anstellung geht in der Regel vom SchWkapitän aus.

Schiffsmakler, s. Mäkler.

Schiffsmannschaft, Schiffsvolk, EquipagOfcanz. Irgmpaxo; engl. Lrocv; holländ. Volli, »lonscbop; ital.Lguchnggio, werden die gesammten zu einem Schiff gehörige"Matrosen und übrigen Seeleute genannt. Das Verhältnißzwischen Mannschaft und Schiffer ist durch besondere Gesetztder einzelnen Länder genau bestimmt.

Schiffspapiere, heißen die sämmtliche» Dokumenteund übrigen schriftlichen Belege über das Eigenthumsrechtan das Schiff und seine Ladung w., welche keinem Schißfehlen dürfen. Dahin gehören vorzüglich: die Beweismittelvom Besitz des Schiffes selbst, die Musterrolle (s. d. Art.),die Certcpartie (s. d. Art.), die Connossamente (s. d. Act.),das Schiffstagebuch oder Logbuch und der Gesundheits-paß. — In England soll gesetzlich jedes Fahrzeug, wel-ches falsche oder nachgemachte Papiere führt, consiscirtwerden.

Schiffspart, Part, Schiffsantheil, s. den Art-Rheder.

Schiffsprocurcur, heißt bei derFlu ß schi fffahrtder Schiffsmäkler; s. diesen Art.

Schiffs rheder, s. Rhedcr.

Schiffstagebuch, Logbuch, heißt das Buch, inwelchem der Lauf des Schiffes und alle während der Fahrtsich ereignenden, dasselbe angehenden Vorfälle regelmäßigund genau verzeichnet werden. Es gehört zu den nothwen-digen Schiffspapieren. Vgl. d. Art. Log.

Schild-Lonisd'or, heißen die von 1726 bis 1788geprägten französ. Louisd'or, welche auf dem Revers zweiWappenschilder zeigen; s. d. Art. Louisd'or. Sie habeneinen Feingehalt von 21 Karat 8 Grän, und 28V« Stück ge-hen auf die rauhe, 31,846 Stück auf die feine kölnische MarkGold. Der Werth eines Schild-Louisd'or ist 6 Thlr. 8Sgr. 8 Pf. oder 6 Thlr. 4 gGr. 7 Pf. in Passirpistole»S Thaler.

Schildpadd (von dem niederdeutschen Wort P a dd e,Kröte), Schildkrott, fkanzös. DepomIIe oder ücaillo ä»tortue; englisch portois« sliell; ital. Ousico oder Sooxlia-btorlaruxa. Bon dem harten Gehäuse der Schildkröte unter-