r. Staatshändel in Europa 1700« 1740. Zvr
ältern Schwester Carl's II., für den Dauphin;teopold I., als Gemahl der jüngern SchwesterMargaretha Theresia, und wegen Testaments Phirlipps IV., für einen seiner Söhne letzter Ehe;Und der Churfürst von Bayern für seinen unmün-digen Sohn Joseph Ferdinand, als Enkel derMargarecha Theresia. Das Recht der nächstenDescendenz war für den Dauphin; allein ihm standenentgegen die feyerlichsien Verzichrleisiungen seinerMutter auf alle Spanischen Erbrechte. Nach ihmwar nächster männlicher Erbe der Churprin; vonBayern; doch hätte es bey Leopold gestanden. Bey-den zuvorzukommen, hätte er den Augenblick znnutzen gewußt. Der Herzog von Savoyen, VictorAmadcus II., verlangte nur einen Theil.
Deduktionen des Rechts für Oestreich s. in D»vcrr.nReichs -Staats-Acten 1. l. II.
Für Frankreich:
L.a äekeiilö clu äroit äs IVkaris Ikieiels Neins ö« kraue« il1a kuccsNion ch'Mxagli« xar IVlr. D'^visvssoi,. ka»,. 1699.
6. Der politische Gesichtspunkt, aus demdie Cabinette, besonders die Seemächte, die sowichtige Frage betrachteten, war die Erhaltung despolitischen Gleichgewichts. Konnte dieß anders ineinem Zeitalter seyn, wo dieses die Basis der Po-litik geworden war? Konnte es ihnen gleichgültigseyn, was mit Spanien, besonders mit den Spa-nischen