§28 H.Per. L. l. Gesch. d. südl. Eur. Staatettsyst-
2. Jede hat ihr Oberdirectorium fffunts) in Lissabon. 3 'Jede hat den Alleinhandel, sowohl Einfuhr als Aus'nhk,nach ihren Provinzen, (die von Fernambuc mit Ausschloßvon ein paar Häfen). 4. Sie dürfen nur in großen P/»°tien verkaufen, und keinen Kleinhandel treiben. — Dag^gen nach Rio Janeiro und Babia Freygebung der Scln^farth mit Abschaffung der Flotten 22. Scpt. 176;. (§§
auch nach Angola I7z8,.und von Indien aus nach Mozamb?que 175z). Mehrere wichtige Handelszweige blieben übelMonopol der Krone. — Welche Folgen die gänzlichBefrepung der Eingcbohrnen 1755 gehabt hak?
, läßt sich nicht bestimmen.
Die vollständigen Freybriefe beyder Compagniender Lollsocoo src. (S. 460.) Vol, I. sä snrium I7ZZ ll»^i7Zy. Der der Compagnie von Fernambuc ist meist wökt-liche Wiederholung des der frühern von Maranbao.
Das Gesetz zur Befreyung der Indianer in iMranhao 6. Jun. 1755 (ausgedehnt auf ganz Brasilic»
8. May 1758) LoIIec<;L0 Val. I. ruft zugleich die frühesVerordnungen darüber seit iz?o, besonders die, wörtlickwiederholten, von 1647 und tüzo, ins Gedächtniß zurück/mit der Klage wie wenig sie bisher geholfen.
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55. Auch die nordischen Staaten nahmen fort^ ^dauernd Antheil an den Colonien und dem Colonia^ ^Handel. Die Besitzungen Dänemarks in West* f,indien blieben zwar dieselben (S. 285.), aber ih^ ^Cultur nicht nur nahm zu, sondern die Kriege detanderen Nationen machten die dortigen Häfen öfl^
Zu höchst wichtigen Stapelplatz«».
Errichtung einer Dänisch-Westindischen Compagniemit ausschließenden Handelsprivilegien für das ganze Dä'uische Westindicn. Aber nach ihrer Aufhebung 1764 Fre^ t»gebung des Handels. ,
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