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Schulreden gehalten am Friedrichs-Gymnasium zu Herford : nebst einer Abhandlung über die Rolle des Kreon in Sophokles' Antigone / von Dr. Friedrich Gotthold Schöne
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nische Bürger billigen mußte, insofern sie sich überhaupt ausdie Pflichten der Obrigkeiten und Bürger gegen den Staatund gegen einander beziehen.

10) Nur eine Stelle könnte man vielleicht anführen wol-len, als gegen das Vorstehende sprechend, V. 606., wo An-tigone (nach Bökh's Ueb.) sagt:

Doch Herrscherthum hat vieles andern Glücks Genuß,

und thun und sagen darf es auch, was ihm beliebt".

Aber diese Worte sind nicht in Beziehung auf die ganzeSache, sondern nur für ihren dortigen Zusammenhang ge-sprochen. Wenn man die vielbesprochene Stelle V. 906 912 (869 876. bei Bökh) als echt gelten läßt, so mußman auch Dem beistimmen, Was Bökh a. a. O. S. 167 u.261. bemerkt, daß Antig. zuleht selbst noch erkenne, daß sieden Staatswillen verletzt habe, und zweifelnd den Göttern an-heimstelle sie zu richten.

11) Einsichtsvoll ist, Was Bökh a. a. O. S. 178. undSchwenck a. a. O. S. 163. über den Charakter des Choresund die Absicht des Dichters bei dessen Wahl sagen.

12) Zum Erlaß dieser Verordnung war Kreon nichtallein nach der Denkweise der heroischen Zeit, sondern auchnach herkömmlicher Staatssitte und selbst nach athenischemRechte vollkommen befugt und deßhalb von vorn herein ebensogegen die Deutung, daß er etwa aus persönlichem Rachetriebegegen Polynikes oder aus tyrannischer Willkühr handle, wiegegen den Vorwurf gesichert, daß er, wie Firnhab. meint,wissentlich einem höhern Gesetze mit seiner Verordnungentgegentrete, das Todtenrecht völlig ignorire. Es liegt fürdiese Bcfugniß schon darin ein voller Beweis, daß die Ver-ordnung bei Aeschylus in d. Sieb. geg. Theb. (V. 1006.) alsVolksbeschluß auftritt; denn daß bei Äesch. das Volk indieser Sache den Staat vertrete, wird Niemand in Abredestellen, und daraus folgt von selbst, daß bei Soph. in dergleichen Angelegenheit der König den Staat vertrete. Es liegtferner in einer hinlänglichen Anzahl von Thatsachen die Be-stätigung, daß die Verordnung auf herkömmlicher griechischerStaats- und Nechtsansicht beruhete. Zm heroischen Zeitalter >gilt es sogar für die persönlichen Verhältnisse noch für rechtund natürlich, die Rache für besonders schimpfliche und erbit- .ternde Beleidigungen an dem Feinde, selbst über dessen Töd-

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