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Die polytechnische Schule zu Hannover / von Karl Karmarsch
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48
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Zuhörer unterschieden. Das regelmäßige Verhältniß zur Anstaltist das des Schülers. Die Eigenschaft von Zuhörern ist alsAusnahme auf Verlangen für solche selbständige Personenvorbehalten, welche als Liebhaber der Wissenschaft einzelne Lehr-fächer zu besuchen beabsichtigen, oder welche bereits eine Univer-sität oder eine auswärtige polytechnische Schule besucht haben.Die Zuhörer haben beim Eintritt keine Nachweisung über ihreVorkenntnisse zu geben, unterliegen keiner Kontrole über denBesuch der Lehr- und Examinations-Stunden, sind überhauptden Gesetzen für die Schüler nicht unterworfen, können aberauch keine Zeugnisse empfangen.

Vorschule. Die Schüler der Vorschule sind in der Regelverpflichtet, an dem gesummten zur Vorschule gehörendenUnterrichte Theil zu nehmen. Dispensation von einem »ber-einigen der Lehrfächer kann die Direktion nur in einzelnen vonihr dazu für geeignet erachteten Fällen gewähren.

Zur Ausnahme in die Vorschule ist der Regel nach einAlter von wenigstens 16 Jahren erforderlich; doch kannbei genügenden Dorkenntnissen die Zulassung auch früher erfolgen,sofern nicht mehr als drei Monate an dem 16. Jahrefehlen. . Jeder Eintretende hat sein Alter durch Beibringungeines Geburtsscheines oder auf andere unzweifelhafte Art nach-zuweisen.

An Vorkenntnissen wird verlangt: a. diejenige Fertigkeit inder deutschen Sprache und im deutschen Styl, welche befähigtein leichteres Thema orthographisch wie grammatisch fehlerfreiund in zusammenhängender Gedankenfolge schriftlich zu behandeln;U. Geläufigkeit im Zahlenrechnen, einschließlich der Operationenmit Dezimalbrüchen, der zusammengesetzten Regel de tri und derKettenregel; e. Bekanntschaft mit den Elementen der Buchstaben-rechnung einschließlich der Gleichungen des ersten Grades, undden Anfangsgründen der ebenen Geometrie; ä. allgemeine Kennt-nisse in Geschichte und Geographie.

Diese Kenntnisse müssen durch das Bestehen einer Auf-nahmeprüfung dargethan werden, von welcher die Direktion