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Die polytechnische Schule zu Hannover / von Karl Karmarsch
Entstehung
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Die Bibliothek wurde deshalb in der Zeit ihres Werdens undWachsens, obgleich zunächst für den Gebrauch der Schule undvorzugsweise des Lehrerpersonals bestimmt, doch auch über dieseGrenze hinaus als Quelle und Hülfsmittel der mannichfaltigstenBelehrung vielseitig in Anspruch genommen. Durch die seit demJahre 1849 mit Genehmigung der königlichen Regierung darge-botene regelmäßige und sehr erweiterte Gelegenheit zu allgemei-nerer Benutzung ist dieselbe aber vollends nicht nur als Separat-Sammlung der polytechnischen Schule zu betrachten, sondern auchals eine der gemeinnützigsten öffentlichen Bibliotheken des Staates,die für die polytechnischen Studien und das praktische Leben infruchtbringendster Weise die Hülfe leistet, welche die älteren öffent-lichen Bibliotheken für die s. g. humanistischen Studien und dieallgemeine Bildung in so reichem Maße schon lange gewährten. Die unmittelbare Beaufsichtigung und Führung der Biblio-theksgeschäfte steht unter Oberleitung des ersten Direktors undist dem Bibliothek-Sekretair übertragen.

Satzungen für die Bibliothek der polytechnischenSchule. Die Bibliothek der polytechnischen Schule ist denLehrern, Schülern und Zuhörern dieser Anstalt, so wie anderengeeigneten Personen, zur Benutzung nach den folgenden näherenBestimmungen zugänglich.

tz. 1. Die Benutzung findet Statt durch Leihen von Bü-chern und durch Einsicht, Nachschlagen oder Lesen im Bibliothek-Lokale selbst. Die zweite Art der Benutzung muß auf diejenigeAusdehnung beschränkt werden, welche durch die Räumlichkeitund die Beschäftigungen des Bibliothek-Sekretärs gestattet wird,und haben die Besucher der Bibliothek hierin nach den für deneinzelnen Fall berechneten Andeutungen des Bibliothekars oderdes Bibliothek-Sekretärs sich zu richten. Nur den Lehrern derpolytechnischen Schule steht zu gedachtem Zwecke der Aufenthaltin einem Nebenzimmer der Bibliothek während der Stunden, inwelchen Letztere überhaupt geöffnet ist (K. 3.), unbedingt zu.

tz. 2. Niemand kann der Eintritt in die Bibliothek, oderder Aufenthalt in derselben, ohne Mitanwesenheit des Bibliothe-kars oder des Bibliothek-Sekretärs gestattet werden. Kein