Buch 
Die polytechnische Schule zu Hannover / von Karl Karmarsch
Entstehung
Seite
91
JPEG-Download
 

91

Wäre, von einer als Bürge zulässigen Person (K. 5.) das Ent-leihen im Namen eines genannten Dritten dergestalt erfolgen,daß der betreffende Bürge durch seine Empfangsbescheinigung alleVerpflichtungen des wirklichen Entleihers übernimmt, und dieBibliothek sich allein an ihn h^t.

K. 8. Jeder, der Bücher entleiht, ist schuldig, dieselbenauf das Sorgfältigste zu schonen, und übernimmt die Verant-wortlichkeit für Zurückstellung in unbeschmutztem und unverletztemZustande. Bestimmt untersagt ist alles Hineinschreiben in dieBücher, Einbiegen der Blätter u. dgl. Kleine Zusätze oder Be-richtigungen, welche ein Leser etwa meint beibringen zu müssen,sind auf besondere Blättchen zu schreiben und einfach einzulegen.

§. 9. Ungebundene oder nur geheftete (broschirte) Werkewerden der Regel nach nicht ansgeliehen; Ausnahmen kann, hin-sichtlich broschirter Sachen, nur der Bibliothekar, in besondersdringenden Fällen, gestatten.

§. 10. Nicht ansgeliehen werden ferner:

Ä. an Schüler und Zuhörer der polytechnischen Schule diebei dieser Anstalt eingeführten Lehrbücher;

U. überhaupt alle großen und kostspieligen Kupferwerke;

o. Wörterbücher der Sprachen und Wissenschaften.

§. 11. Zu Gunsten der Lehrer der polytechnischen Schulesind von den Bestimmungen der 9. und 10. folgende zweiAusnahmen festgesetzt:

a. Zeitschriften-Hefte können nachdem sie wenigstensacht Tage lang im Journal-Zimmer der Bibliothek auf-gelegen haben von den Lehrern entliehen werden, jedochkeinenfalls auf längere Zeit als eine Woche.

U. Kupferwerke (tz. 10, U.) sollen den Lehrern auf höchstenszwei Wochen verabfolgt werden, sofern sie derselben zumVorzeigen bei ihrem Unterrichte bedürfen; unter der Be-dingung jedoch, daß diese Werke nicht aus dem Schul-gebände entfernt werden.

K. 12. Vier Wochen werden der Regel nach als längsteFrist vom Ausleihen bis zur Zurücklieferung eines Buches an-gesehen. Eine weitere Erstreckung kann der Bibliothekar ge-