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Die technische Bildung im Kaiserthume Oesterreich : ein Beitrag zur Geschichte der Industrie und des Handels / von Dr. Herm. Ign. Bidermann
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schulen, jedoch ist es den Lehrkörpern unbenommen, ja es gehört ganz eigentlich inden Kreis ihrer Pflichten, da, wo sie eine andere Behandlung eines Lebrgegcnstandes,eine andere Stundenzahl, oder eine andere Vertheilung seines Stoffes auf die ein-zelnen Classen für besser halten, als die vorgeschriebene, ihre Anträge deßhalb andie Schulbehörde zu stellen.

§. 39.

Schulgeld.

1. An den öffentlichen Realschulen wird ein Schulgeld bezahlt. An den ganzvom Staate erhaltenen Realschulen ist dessen Höhe nach den Verhältnissen des Kron-landes von der Landesschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums festzusetzen.

2. An jenen Realschulen, welche in Folge Allerhöchster Entschließung vom2. März 1851 zum Theil von den Gemeinden zu erhalten sind, hat die betreffendeGemeinde ihre Anträge über die Bemessung des Schulgeldes dem Ministerium imWege der Landesschulbehörde zur Genebmigung vorzulegen.

3. Gegen Entrichtung des Schulgeldes erhält der Schüler in der Regel dasRecht, dem Unterrichte in allen Gegenständen, welche an der Realschule für die Classe,in der er sich befindet, gelehrt werden, beizuwohnen.

Nur da, wo die Verhältnisse es nöthig machen, den Lehrer eines freien Gegen-standes , z. B. der Gymnastik, auf ein Honorar der Schüler anzuweisen, sind dieseHonorare noch neben dem Schulgelde zu entrichten, wenn ein Schüler den betreffen-den Unterricht genießen will.

Die Landessprachen des Kronlandes, in welchem die Realschule gelegen ist,ferner die deutsche Sprache, wo sie nicht schon unter den Landessprachen begriffen ist,endlich das Schönschreiben im Falle, wo nach K. 23 ein Schüler der Ober-Realschulevon dem Lehrkörper zur Uebung desselben verhalten wird, sind aber jederzeit unterdenjenigen Gegenständen begriffen, zu deren Erlernung ohne Erlegung irgend einesHonorars neben dem Schulgelde die Bezahlung des letzteren berechtiget.

Z. 40.

1. Die Befreiung von Entrichtung des Unterrichtsgeldes wird an den vonöffentlichen Funden erhaltenen vollständigen Realschulen von der Landesschulbehördeertheilt, und zwar: wenn wahre Dürftigkeit nachgewiesen ist, und der Schüler, derjedenfalls bereits ein Semester an derselben Realschule zugebracht haben muß, imletzten Semester ein Zeugniß mit einer ausgezeichneten Totalclasse erhalten hat.

2. An den übrigen öffentlichen Realschulen, welche zum Theil von den Ge-meinden erhalten werden, und an welchen dieselben Bedingungen der Besreiungs-fähigkeit vom Schulgelde zu gelten haben, legt die Verwaltuugs-Commission desLocalfondes der Realschule die Befreiungsanträge der Landesschulbehörde zur Bestäti-gung vor.

Jedoch bleibt es den einzelnen Gemeinden überlassen, ob sie dabei nach dembisherigen Systeme einer zum voraus nicht bestimmten Anzahl von Befreiungen vor-geben, oder ein für allemal eine feste Anzahl von Freistellen bestimmen wollen. Imletzteren Falle ist die Genebmigung des Ministeriums einzuholen.

3. An allen öffentlichen Realschulen hat ein Semestral - Zeugniß der zweitenTotalclasse stets den Verlust der Befreiung zur unmittelbaren Folge.

-SSKtzzMq-