Buch 
2 (1833) Geschichte der schweizerischen Centralität oder die helvetische Revolution : mit einer chronologischen Übersicht der Hauptereignisse im Laufe dieses Zeitraumes / von Joseph Andres
Entstehung
Seite
205
JPEG-Download
 

205

derungen geschritten. Die eingetretenen Einheitsfreundewaren nicht dieser Meinung/ sondern wollten jetzt dieVerfassung unverändert beibehalten. Die Aenderungen/welche sie erhalten/ berührten die Menge der aufgestell-ten Centralgewalten nicht/ denn noch gab es fünfc/ derLandammann mit seinen Statthaltern/ der kleine Rath/der Senat/ die Tagsatzung und die Kantone. Die Rechtealler dieser Gewalten bliebe»/ wie vorher auch / in dieserneuen Modifikation sehr unbestimmt/ oder sie waren eSso/ daß sie einander Wechselsweise vorgreifen und verwir-ren mußten. Dem ersten Landammann war zwar das aus-wärtige Verhältniß/ welches anfangs oder in dem erstenEntwurf ihm ausschließlich gehörte/ abgenommen und mitihm dem zweiten Landammann und den beiden Statthal-tern gegeben. Worin aber die Rechte und die Vollmach-ten dieser Amtsstellen bestünden/ das ließ man im Dun-keln. Der kleine Rath/ der aus eben genannten und sie-ben andern Mitgliedern zusammengesetzt war/ hat weiternichts als die Initiative auf die Verwaltungsbeschlüsse derCcntralität und die Vollziehung aller Gesetze und Dekrete.Er ist also verbunden anzufragen: wie er vollziehen soll!So wie der kleine Rath nur die Initiative zur Vollzie-hung besitzt/ so besitzt der Senat nur die Initiative zuden GcsetzeSvorschlägen/ die Sanktion gehörte den Kan-tonen. Wenn es bei dem helvetischen Senate oft mehrereMonate brauchte/ um über einen einzigen Gesetzesvor-schlag zu einem Abschlüsse zu komme»/ was hatte mannicht von zweiundzwanzig Senaten zu hoffen? um so mehr/da es außer allem Zweifel lag/ daß die allgemeinen Ge-setzeSvorschläge fast immer das Interesse bald von diesembald von jenen Kantonen verletzen mußten/ mithin ihreGenehmigung selten oder nur mit kleiner Mehrheit erfol-gen mußte. Erfolgte sie aber/ so war erst noch ihre Be-stätigung durch die Tagsatzung nothwendig. Indem manden Kantonen die Genehmigung der Gesetze überließ/ zer-