Lehre von dem Forststrafwesen.
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der Verhältnisse der Waldbesitzer berücksichtigt werden. Sie bildet das wich-tigste Schutzmittel vor etwaiger Willkühr der jeweiligen Beamten und schützthinwiederum die Forstverwaltung vor übermäßigen Ansprüchen. Die Geschäftekönnen dabei mit den vorhin angedeuteten Modifikationen auf ähnliche Weisegeordnet werden, wie unter Nr. 4. des §. 100. angegeben worden ist. Mankann dabei unterscheiden: o) die Waldungen, worin schon dergleichen Arbeitenbrauchbar vorliegen, b) solche, wo dergleichen vorliegende Arbeiten einer Nach-hülfe und Berichtigung bedürfen, o) solche, wo dgl. fehlen, aber dringend nö-thig sind, 4) solche, wo sie nur nützlich sind, o) solche, wo Gründe vorliegen,sich vorerst mit einem beiläufigen Ueberschlage zu begnügen, die eigentliche Be-triebsregulirung aber erst später vorzunehmen.
3) Die Vorstände oder Vertreter der hier in Frage stehenden Waldungensind bei Revision der jährlichen Wirthschastsplane zuzuziehen. Aus diesen Pla-nen fertigt der Forstmeister für' jeden Gemeinde- oder Stiftungswald einenAuszug mit den Notizen über den erforderlichen Kostenbedars und übersendetdiese Auszüge den erwähnten Vorständen zeitig genug zum Uebertrag in ihrejährlichen Budgets (Voranschläge). Ueberdieß hat der Forstmeister die jährli-chen Wirthschaftsplane in einer besonderen Uebersicht (getrennt von den Doma-nialwaldnngen) zusammen zu stellen und diese an die Direction einzusenden.
4) Die Rcvierförster schreiben die Bedingungen der Annahme der Wald-arbeiter vor; diese selbst erfolgt aber von den erwähnten Vorständen, welcheauf Bescheinigung des Revierförsters und auf den Grund des genehmigten Vor-anschlags die Zahlung des verdienten LohnS und sonstiger Waldbetriebskostcnanweisen.
5) Die Abzählung der gcerndteten Walderzeugnisse geschieht von dem Re-vierförster unter Zuziehung des betreffenden Vorstands, dem der Revicrförsterhierbei die Erndte znr Verfügung überweiset, mit Angabe der in forstpolizeili-cher und forstwirthschaftlicher Hinsicht zu erfüllenden Bedingungen. Auf nnent-geldliche Austheilung eines angemessenen Theils der Brenuholzerndte zu Gab-oder Loosholz ist zu halten, die freie Abgabe von Bau-, Werk- und Nutzholzaber abzuschaffen und die Waldstreu in der Regel durch'Lohnarbeiter zu erndten,sodann in angemessene.BcrkaufSmaße.unter freier Concurrenz zu versteigern.
Man sehe meine Abhandlung über die Ordnung der Waldstreumchnng im 15. Hefte derneuen Jahrbücher der Forstkunde. Diese Einrichtung hat nun seitdem eine mehrjährige Erfah-rung rn großem Maßstabe für sich.
6) Die Revierförster führen über jeden Communal- und Stiftungswaldeine Coutrole des Naturalertrags, schließen diese jährlich ab und geben einenAuszug an jeden betreffenden Vorstand oder Vertreter ab zur Coutrole derGeldrechnung der betreffenden Gemeinden oder Stiftungen. Ueber die Com-munal- oder vormundschaftliche Forstvcrwaltung erstatten die Forstmeister beiEinsendung der unter (3) erwähnten besonderen Uebersichten Bericht und dieDirection legt die Ergebnisse in einer Generalzusammenstellung dem betreffendenStaatsministerium jährlich vor.
Viertes Hauptftück.
Die Lehre von dem Forststrafwesen.
Eine ausführliche Darstellung des Forststraswesens und eine neue Begründung der dazugehörigen Lehren findet der Leser in meiner „Anleitung zur Forststrasgesetzgebung," abgedruckt