Strafgericht zu Tusis.
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der Gemeinden eigene Leute, sei es durch Andere, entweder auf demRathhause oder in der Herberge oder an jedem dritten, oon ihnen ge-wünschten Orte verwahrt und bewacht blieben, bis ich die Häuptervon Allem in Kenntniß gesezt hätte. Doch war Alles vergeblich. Ineinem öffentlichen Instrumente protesiirte ich dann gegen die Ruhe-störung und unterrichtete die Häupter von dem ganzen Vorfalle. DieCleivuer, welche haufenweise zum Rathhause gelaufen kamen und meineEinwilligung haben wollten, um Sturm zu läuten, bewog ich, nichtohne Mühe, von allem Tumulte abzustehen. Leztlich wurde von dembündnerische» Volkshaufeu auch noch Ludwig Castello, Hanptmann zuMorbegno, gefangen genommen.
Endlich, nachdem fast alle Fähnlein in den Bünden sich erhobenhakten, fand eine allgemeine Zusammenkunft derselben zu Tusis imTumleschg statt. In Cur hatten sie sich nur sehr kurz aufgehalten.Sie wurden dort weder gern gesehen, noch hatte es ihnen daselbstgefallen. Zudem wurde dort eben das mit der Republik Wallis einstgeschlossene Bündniß wieder erneuert. Von den Walliser» warenzu diesem Zwecke abgeordnet worden Sebastian Zuber, Hanptmannim Wallis, Bartholome Weis, Martin Kuentschcn, Angeliuus Prenx,Franciscus de Platea^ch Peter Alctt, Michael Magerau, JohannesRoten, Jvh. Venetsch, Nicolaus in Eich, Peter Stockalper, AntonStockalper, Peter v. Riedmatten und Thomas Folken.
Die nun zu Tusis versammelten Fähnlein sezten gleich AnfangsVerschiedenes, gleichsam als vorbereitende Bestimmungen und leitendeGrundsäze fest; so sprachen sie die Gewährleistung der Freiheit beiderKonfessionen aus, verhießen die Aufrechthalkung und Beobachtung derGeseze der Vorväter sowie der Bündnisse mit auswärtigen Fürsten,aber verschworenzugleich ein für allemal alle Privatgeschenke undPensionen fremder Mächte, mochten selbe mit dem Lande nun verbündetsein oder nicht, untersagten für künftig den Gesandten derselben denununterbrochenen Aufenthalt in den Bünden und verboten Privat-personen jede Unterhandlung mit fürstlichen Personen, es sei denn,daß eine öffentliche Vollmacht sie dazu authorisire. Man beschloß, dieVerwaltung der Unterthanenlande auf billigere und gerechtere Grund-lagen, fern von der Tirannei und der um jeden Preis angestrebten.
^ Auch am „Hcugait" geuamtt. Leu.Lsimmü. Original.
1618 .