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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Proceß gegen Bischof Johann V.

sei vor eilf Jahren wegen verschiedener Vergehen gegen gemeine Lande, 16'.8von dem unpartheiischen Gerichte zu Jlanz verbannt worden; fernerseien seine Rathschläge Schuld und Ursache, daß die Bunde ihres,auswärtigen Fürsten bezüglich abgeschlossener Bündnisse geleistetenEidschwures, (man meinte den König von Frankreich und die RepublikVenedig) weniger als es sich schickte, eingedenk blieben; (es hatte dießBezug auf das Jahr 1607, wo die Bündnisse eingeschränkt wurden,der Hauptrathgeber dessen soll der Bischof gewesen sein); er habe fernerGeld in Empfang genommen und Geld ausgetheilt, damit die Bündnerin einer guten, anständigen Sache, ihren Freunden, den Eidgenossengegenüber, nicht zu Willen sein sollten; er habe ferner die Kastvogteides Bisthnms Cnr, gegen die Rechte des Gottshausbundes, welchemdieselbe allein zustehe, einem weniger befreundeten, auswärtigen Fürstenübertragen; nach einiger Zeit, mit Uebcrtretnng des Bannes, in dieBünde heimgekehrt, hätte er doch von seinem bösen Thun nicht abge-lassen. Das Schloß Fürstenburg hätte er vor 11 Jahren von Vor-räthen entblößt und als Castellan einen untreuen, aus den Bündenverbannten Mann (es war dieß Andreas Flugi, Bruder des Bischofs)eingesezt, verschiedene Lehen des Bisthnms Einigen ohne Grund ent-zogen, — und zum Theil auch ohne Bewilligung des Gotteshaus-bundes veräußert. Bei Gränzstreitigkeitcn hätte er zum Nachtheil desVaterlandes, gegen Empfang von Geldern, sich zur Gegenparthei ge-! schlagen; endlich bei auswärtigen Fürsten die evangelischen Bündner,

' entgegen den Friedens- und Versöhnungsartikeln mit ehrenrührigen! Namen belegt.

Am 25. September wurde dann sein Urtheil gesprochen und dabeidie vor eilf Jahren zu Jlanz über ihn ausgesprochene Verbannungbestätigt und anf Lebenszeit ausgedehnt, —- seine Privatgüter, immer-hin dem Bisthum ohne Nachrheil, confiscirt und er selbst der bischöf-lichen Würde für verlustig erklärt. Dabei machte man es dem Gotts-hausbnnde, sowie dem Capitel von Cur zur Pflicht, so bald immermöglich und gelegen einen andern Bischof zu wählen und auf denerledigten Stuhl zu sezen. Dem Bischof Johann in den BündenUnterkunft und Obdach zu geben, wurde verboten und sollte er in denBünden ergriffen werden, so wurde jezt für dann die Todesstrafemittelst des Schwertes ausgesprochen.

Es sind Ließ die sieben bemerkenswerthestcn durch das öffentlicheGericht gesprochenen und in verschiedenen Sprachen publicirken Ur-

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