2t2
Der Kettenbrief.
1637. Pflicht entziehen wolle», so wäre er nach Maßgabe seiner Schuld anLebe», Ehre und Gut zu strafen, wobei er auf jeden anderweitigenGerichtshof verzichte und sich dein Entscheide der Genossen unter-werfe». ^
ss Lehman» gibt als Beilage das dießsällige Documenl, welches erim Originale zu Rotels im ober» v. Jccklin'schcn Hause vorfand unddas, wie er sagt, von der eigenen Hand des Hauptmanns Dietrich Jeckli»seines der Milverschwornen) herrübrt. Dasselbe lautet wie folgt:
Wir Endts beneutc bekennen vnd tbuen i» Bekundt biemit, das nachdeme wir verspüren, was »lassen der stand vnsers algemeinen liebenVatterlands erforderen thuet, das denselbigen durch erheuschende Mittelzu besserer sichcrbeit ruhe vud Wolstaud müsse geholffe» werden; sohaben wir derohalveu aus Pflichtiger Vatterlendischer Liebe, affectio» vndEyffer zusammen verbnndeu, das wir alle vnsere gedankhen vnd rath-schläg dahin richten wollen, vff Mittel zu trachten wordurch das beste,mochte angestelt werden, zu welchem vud wir vnS gesagter Maßen zu-sammen verpflichtet, das ein jeder bei diesem vnsere» bestgemeinten Vor-habet, alle Wahre vffrichtigkheit vnd treuw bey allen vnd jeden erzeige,eS solle vnd wolle Ein Jeder auch alles was deswegen auch von Zeitzu Zeit sürznnemme» were beratschlaget vnd resolvirt werden mochte,in aller geheim vnd Verschwiegenheit hallen, vnd solches mit Jhme indie grub vnd lobt trage», wie auch alles so von Zeit zu Zeit, in dasWerth zu richten, dem Mehren nach mochte resolvirt werden ob es gleichnit sein Meinung, bey diser Beschaffenheit gsin were, Jedoch vnverwei-gerlich helffcn exequiren, vnd sich dem Mehren nach zn richten, so wolle»wir vns auch verpflichtet haben, man vnd so oft Einer vndcr vns, oderder ander diseS vnsers vorhabenß wegen einiger gestalt, solle beschedigetoder betrübt werden, oder verfolget in waS gestalt es immer sein mochte,oder beschech, das wir allgemeinlich deme oder denselbigen nach allen Mi-seren Vermögen wider Jedermeniglich reden, rächen vnd mit leib vndleben, gut vnd Blut, auff dz eusserste schüze» und schirmen wollen, vndvoz welchem vnder vns in einem oder anderen Puncten, wie das Jenigebeschaffen oder beschehen mochte sein, verbrüchlich erfunden wurde, derselbig soll als ein Eydbrüchiger Ehrloser Mann von vns an Leib vndLeben, Ehr vnd gut, alwcgen nach Beschaffenheit der fach vud der Mis-handlnng abgestrafft werden, vnd entsagt ein Jeder vnder vns insonder-heit aller anderen Oberkheit, schütz vnd schirm dessen Er sich hierwiderbedienen mochte, vnd vnderwirfft sich einzig vnser der zusammen ver-bundenen Considenten straf, erkanninus, vnd gnad, darwider von keinemvnder vns, »iemablen solle vnd möge geredt werden. Deme Allen z»Mcbrer bckraffligung hat! Ein Jeder vnder vns interessirten sich alhiermit Eigner band vndcrschrieben, Acliim 27ten Jan. Ao. 1637.
Ober Pnndt. Johan Conradin Castelberg, Johan Nandentz Schmidvon Grüenekh, Rndolff von Marmels, Oberst Florin, Ehristoffel Nasen-