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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
Entstehung
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Mein Autograph enthalt ein fliegendes Blatt, worauf unserChronist Verschiedenes notirt Haff was er gelegentlich seiner Geschichteals Zusatz beizugeben vorhatte.

Es sind dieses die wichtigsten in der Periode seiner Geschichtestattgehabten Staatsverträge, welche der Bearbeiter, soweit er imFalle war, sich dieselben zu verschaffen, in der von Fort. Sprecher beob-achteten chronologischen Reihenfolge hier beigefügt.

I.

Tractat zn Thnsis '

11. April 1636.

Wir die heubter vnd Raths Gsandte Lobl: gmeiner dreyer Pünten,anß bevclch, gwalt, vnd Vollmacht unserer Ehrst Rhätcn vnd Gmein-den, zu Tusiß auff allgemeinem Byiag versambt, Vrkundent hiemit,Laß wir bey ordenliher auffnemmung der Mehren, Vnserer wolgedachte»Ehrs: Rhäten vnd Gmcinden über die jüngstlich ausgeschribne Ob-vermelte Artickel, demm mehren nach befunden, daß dieselbigen dise Ar-tikel, mit nachvermerktem anhang vnd beding zehalten auff vnd ange-nommen, auch ratificiert habent, namblich daß so fern solche Artickelin den Algemeinen friden schlnß, welchen Gott erst künfftiglich endt-zwüschent den streittenoen hierbey interressierten Potentaten allerseitsfliege» möchte, durch die höchste Authoritet, Ihr Königl. Majest. zuFranckreich und alß Vnsers günst. Herren vnd Pundtsverwandten undmögentohn einiche noch geringste fernere Verschmälerung oder abbruchalß allein wie oblauth Gmeiner Unserer landen, gegen Ihren natür-lichen vnderthancn deß Veltlinß sambt beyden Graffschaften, Wormbßvnd Eleven vnd sonsten habenden boch-frey-Oberherrlich- vnd Gerechtig-keiten inverleibt, vnd begriffen, vnd wofern solchem aber das geringstesolte zuwider gehandlet werden, so erklärendt wir Vnß, Laß wir durchdise ratification, angedeuteten unseren rechtsammenn, nützidt wollend be-nommen haben, sonder daß Gmeine unsere Rhätische Land, bey Ihren

' Aus einer Abschrift im Landesarchiv.