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Waser's Ehrenrettung.
unfruchtbabr gewesen, auch »it vil Hefnung syge, daß sie sich könf-tiglich nach der anderen Formb vff ein gleiche Meinung, oder einhelli-gen Vßspruch verglychen, und also der Last off den Obmann, oderSchiedsrichter kommen werde; habe er wyters nit fürfahren, sonderndie Sach zu unserer fehrnerer Disposition, und Gntbefinden uns über-lassen, und Bus mit gebührendem kiespect wider heimschlagen wollen,hochflyßig pittende, weilen es vielleichter zu einem sollichen Vßspruchwerde kommen müssen, ihne des schwehren Obmann- oder Schiedrichter-Amts gnedig und günstig zu überheben. Wann wir aber beobachtet,daß beyde Partheyen, vff ihne als einen Obmann oder Schiedrichtergutwilliglicb gefallen, der Meinung auch beharret, und lut ihrenSchryben allermoglichsten Beförderung bcgerend, darzu derselb allenothwendige Information verhört und yngenommen; So haben wirbemeltem Herren Stadtschrybec Maser Oberkeitlich anbefohlen, undsründtlichen angesouncn, der Hinlegung angeregten Geschäffts als ei»Obmann und Schiedrichter sich wyters, es syge durch die nachmahlensuchend und versuchende erste gütliche Form des Lomprvmisses, oderaber durch den verbindtlicheren anderen Vßspruch, in Trüwen zu unter-nehmen, vntz es syn völlige Richtigkeit Wirt erreicht haben. Darzuwir ihnen dann sämmtlich und sonderlich, allen vollkommenen Bevelcb,Gwalt, und Vollmacht in der besten Form, hiemit wollent gegebenhaben.
Und als wir darnebent dieses Geschäffts Beschaffenheit auch selbsterdnret, finden wir forderst nit daß im Fahl die Satz in zwo nnglycheMeinungen zerfallen thätend, daß er dan im Fahl es ihme bcschwehrlichwäre, gerad cintwederem beyzustimmen schuldig, sondern daß er diebest befindende Moderation zu suchen wol besitzt syn solle.
Und so denne ermelter Stadtschryber Uns auch eröffnet und für-gelegt, wohin syn Intention bey dem ganzen Vßspruch der Sachmöchte gerichtet syn, und wir dann den einen und anderen Punkte»,auch selbst in Delikm-atioii gezogen, und Unsere Gedanken ihme ent-deckt, habeut wir sollichem nach demselben die ganze Handlung nach-mahlen überlassen, in dem vnzwyffenliche» guten Vertruwen, er werdealles mit der Hilff und Segen Gottes vff den besten Weg verleiten,richten und vßsprechen.
Vnd was er nun solcher Gestalten thun und verhandeln wirt,daß alles Versprechen wir sämmtlich und sonderlich, auch Unsers Theilsgenehm zu halten, und die Partheyen darby, sammt ihme und den