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fiebrigen — konnte schon durch einen schlechten Kollegen außerStand gesetzt werden, das Staatswohl zu fördern. Das Ansehendes Senates nährte den Stolz seiner Glieder, erhielt unter allendemokratischen Formen die Gehässigkeit der Aristokratie, und diefeindselige Entgegensetzung, die unabläßige Reibung zweier Par-tien, her Vornehmen und Geringen. Das Volk endlich hatteviele Gewalt. Es läuft gegen den Begriff des Rechtes, daßdas Volk selbst in Staatsverbrechen, sonach in eigener Sache,dichter sey. Die Magistrate, und die es zu werden wünschten,hatte» z» viele Aufforderung, dem Volke zu schmeicheln, durchUngerechte oder gefährliche Vorschläge seine Gunst zu erkaufen.Und dabei die Leichtigkeit, es oftmals durch das Lrgan feinerunmittelbaren Häupter, der Tribunen, zu den verderblichste» Be-schlüssen zu verleiten. Ueberall waren die Grenzen der einzelnenGewalten nicht gehörig bestimmt, sie griffen gegenseitig eine indas Gebiet der andern ein; Kollisionen waren unvermeidlich. Beiden besten Zwecken mußte man zu Ränken, zu Täuschungen, oftzur Gewalt seine Zuflucht nehmen; es war ein unaufhörliches,feindseliges Treiben unter einander. Die Bürger wurde» ihresDaseyns nicht froh. Endlich kam allzuvieles auf den Charakterund die Talente der Magistrate an, insbesondere der Tribunen,in deren Willkür es stand, den Staat zu verwirren, alle Autori-täten zu lahmen, und Unheil über Unheil zu häufen. Gleichwohlwaren sie nothwendig zur Verhütung einer aristokratischen Despo-tie, und daß ein solches.Hilfsmittel nothwendig war, beweistwohl die Mangel der Verfassung.
Durch die ungeheure Vergrößerung der Macht hatte nun dietvinifche Verfassung, ohne an ihrem Gerüste eine wesentlicheVeränderung zu leiden — einen durchaus andern Geist erhalten.Sie war ursprünglich eine Stadt-Verfassung, und als solche"och erträglich. Auch bei mäßiger Erweiterung der Republik,durch Einverleibung und Kolonien und Bundesoerhältnisse, »lochted'e Verfassung bestehen, besonders so lange noch ihre Aegide, dieRepublikanische Tugend, bestand. AIs aber die Bundesgenossender That nach Unterthanen wurden; mehr noch, als man Län-
der
und Königreiche zu Provinzen, d. h. zum Eigenthum der
derrschrnden Gemeinde erklärte: so konnten die Forme» nicht