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Vierter Band. Neueste Geschichte.
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Vermög dieser Charte ssllie der, mit dem Charakter derHeiligkeit und Unverletzlichkeit bekleidete König ausschließend diegesetzvollstreckende Gewalt und das Recht des Krieges, wie derFriedensschlüsse, üben. Seine Minister jedoch sollten verantwort-lich seyn. Die gesetzgebende Macht sollte gemeinschaftlich demKönig und zwei Kammern, einer der (vom König auf Lebenszeitoder. erblich zu erkennenden) Pairs, und einer der gewähltenVolks-Deputirten, zustehe». Alle Jahre einmal sollten dieseKammern versammelt werden. Die Gesetzesvorschläge sollten vomKönig ausgehen,' die Kammern jedoch um solche bitten dürfen.Die Zahl der Pairs sollte unbeschränkt, ihre Vermehrung dahervon des Königs freiem Willen abhängig seyn. Es ward ihrerKammer eine außerordentliche Gerichtsbarkeit in Fällen des Hoch-verrathS verliehen; ihre ordentlichen Sitzungen sollten geheimsetzn. Die Deputirten-Kammer ward zusammengesetzt ausAbgeordneten der Departement« (in der bisherigen Zahl von 262),welche mindestens 40 Jahre alt wären, und jährlich 1000 Frankendirekte Steuer zahlten. Kollegien von Wahlmännern (30Jahre alt und 300 Franken Steuer zahlend) sollten sie erwählen;ihre Ernennung für 6 Jahre gütig setzn, alle Jahre jedoch dieErneuerung eines Fünftheils statt finden. Für die Sitzungen die-ser Kammer ward Öffentlichkeit verordnet. Die Stcuerbe-willigung sollte jedesmal nur für ein Jahr giftig, die Civillistejedoch gleich für die ganze Regicrungszeit eines Königs zu be-stimmen setzn. Die Gerichtsbarkeit ward, zwar vom König zuernennenden, doch inamoviblen, Richtern anvertraut, und das Ge-schwornen-Gericht für Kriminal-Fälle, auch das Institut der Frie-densrichter beibehalten. Außerordentliche Tribunale — mit derbedenklichen Ausnahme der elwa als nöthig erscheinenden Pre-votal-Gerichte — sollten keine errichtet werden. Neben diesenformalen Bestimmungen enthält die Charte noch die kostbarenZusicherungen der persönlichen Freiheit und des Eigenthums, derGewissens- und der Preßfreiheit, der Gleichheit aller Bürger vordem Gesetz und in Tragung der Staatslasten, der Abschaffung derDermögenskonfiskativtt und der verhaßten Konskription.