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war Verhängn iß, Zufall, welchem sich zu unterwerfen na-türliche- Gesep ist.
Hiernächst beklagte mau die Begriffsverwirrung, wel-che der Entschädigung- - oder Wiederherstellung- - Norm zumGrunde lag.
Die Rechte, welche die Bundesakte den Mediatisirten ge-währt, sind großenteils (insbesondere die bürgerliche undpeinliche Gerichtsbarkeit und die polizeiliche Gewalt) lan-desherrliche, d. h. der Staatsgewalt ungehörige Rechte.Sollen die Bewohner der mediatisirten Bezirke hinfort zwei Lan-desherren habe»? Sollen sie einerseits zu den Lasten deS Ge-summ tstaa te s beitragen, wie alle Uebrigen, und anderseits denehevorigen Landesherren dienstbar bleiben mit Leistungen, dieauf die nicht mehr bestehende Staatsgewalt sich beziehen??
Solcher Uebelstand stoß allernächst auS der Verwechs-lung des öffentlichen mit dem Privatrecht. Die mei-sten der den Mediatisirten vorbehaltenen oder wiedergegebenenRechte'sind ihrer Natur und ihrem Begriffe nach öffentlicheRechte; man hat sie aber zum Privatrecht gezählt. „Es sol-/ len den Mediatisirten diejenigen Rechte und Vorzüge zugesi-chert seyn, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestör-tein Genusse herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und denhöheren Regierungsrechten gehören." — Also, sagt die Akteweiter, auch die bürgerliche und peinliche Justiz u. s. w.
Hierdurch erklärt sich auch, daß der Artikel XIV. i,n direk-ten Widerspruch steht mit dem Artikel XIII., wofern der lehtein zeitgemäßem Sinne gedeutet wird. Eine wahre repräsen-tative Verfassung und Landstandschaft ist gar nicht denkbar bei dervollen Gültigkeit des Art. XIV. Welcher von beiden soll demandern weichen?? —
Der teutsche Bundestag, der nach der Akte am 1 . Sept.1815 beginnen sollte, ward eröffnet am 5. Nov. 1816. Er be-steht aus instruirten oder bei neuen Gegenständen jedesmal dieInstruktion einholenden Abgeordneten der 34 (oder 35) Fürstenund 4 Städte, welche Bundesglieder sind.