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Buch I. Kapitel IN.
kennung auch Sr. kaiserlichen Majestät gewähren. Die An-erkennung des Herzogs von Anjou durch Se. Großbritan-nische Majestät und durch die Generalstaaten könne derSchweiz nicht als Beispiel dienen, weil sie gleichsam dazugezwungen worden seien und seitdem genugsam ihre wahrenGesinnungen an den Tag gelegt haben.
„4) Hätte Jhro Majestät der Kaiser erwartet., daß wegen desbegehrten Truppenaufbruchs die Eidgenossen nicht die min-deste Schwierigkeit erhoben hätten, da diese Truppen nurdienen sollten, ihre eigenen Grenzen zu decken, und sie wegender Nähe der Ortschaften, in welche sie verlegt werdensollten, immer bei der ersten Noth zu Verfügung der Kan-tone gestanden wären, ohne die übrigen Vortheile in Be-tracht zu ziehen, die dieses ihnen gewährt hätte."
Nachher beklagte sich der Graf darüber, daß Zürich immergegen die Interessen des Kaisers gehandelt und durch alle Mitteldie andern Kantone von ihrer Geneigtheit für Se. kaiserlicheMajestät abwendig zu machen gesucht habe. Man hätte geglaubt,daß die gute Aufnahme, welche ihr Deputirter in Wien fand,einige Achtung von Seite dieses Kantons für die kaiserlichenInteressen verdient hätte; aber man sei berichtet, daß dieserKanton nicht nur sich bemühe, bei den andern Kantonen die Aner«erkennung des Herzogs von Anjou durchzusetzen, sondern daß er auchtrachte, die andern Kantone zu überreden, Sr. kaiserlichen Majestätkeine Truppen zu gewähren, oder nur zu Bedingnissen, die sieunnütz machen. Die Sache sei auf einen Punkt gekommen, daßSe. kaiserliche Majestät nun wissen müsse, auf was sie sich, rück-sichtlich des Erbvereins, verlassen könne, und daß es nun Zeitsei, ihr zu erklären, welchen Gebrauch man davon machen wolle.Der Graf Trautmannödorf fügte noch seinem Brief bei: Er habezuletzt noch gedroht, daß, wenn der Kanton Zürich, als der ersteund schwierigste, nicht gute Maßregeln nähme zu Gunsten Sr.