Band 
Zweiter Band.
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2. Gleichwie nun laut obstehenden Artikels beide Lobl. Stand,obige Stadt Land und Lent eigenthümlich zu behalten, billig undfest entschloßen also wollen sie dargegcn aus Alt-Eidgen.-Liebezu gemeinsamer Beherschung der Lobl. Y Cathol. Orten zu Ge-fallen das Thurgau und Rheinthal wieder abwetten, jedoch so-fern, daß vorher und von nun an die wirkliche remellur allenbisherigen alten und neuen Mißbrauchen und billigen Beschwerdendie A° 1656 und seither öfters geklagt worden, vorgenommen,um diese Klagten in erforderliche Richtigkeit gebracht, wie auchin pimcto der pavitet der Religionsfreyheit und der Regierungin allen gemeinen Herrschaften alles Recht billig eingerichtet,und ein solcher Landsfrieden gestellt, wodurch unter Gottes mit-würkendem Segen eine beständige Ruh in gemeinem liebenVaterland erhalten werde.

3. Daß der Toggenburgeren leibliche und geistliche Freyheitenaus bekannten Fuß und wie sie dieselbige seit A° 1707 genoßengesichert, bestattet und von beiden Lobl. Ständen auf vergleichendeWeise gehandhabet, oder daß dieses Land von dem H. Abtzu St. Gallen gegen restitution des billigen Kaufschillings ab-getretten werde.

4. Daß beiden Lobl. Ständen die großcrlittenen und annochtäglich anhaltenden Kriegskösten, von den Lobl. Y Orten unddem H. Abt von St. Gallen bezahlt werden wobey es dieMeinung hat, daß wann Jhme H. Abten von seinen erobertenLanden, wenig oder viel restituât werden möchte, in denselbender Landsfrieden, und die Religionsfreyheit, mit allem, was der-selben gebührt und zukommt für beide Religionen in gleichemvigor seyn solle, wie in den gemeinen Herrschaften. Dar. <1.17 Juni 1712,