selben lesen, sondern alle auf die Schweiz sich beziehendenStipulationen von den Jahren 1814 und 1815 im Zu-sammenhange studiren.
Schon der Vertrag vom 30. Mai 1814 erklärte imArt. 6, daß „die unabhängige Schweiz sich selbstregieren würde". In demselben war die Gränzezwischen Neuenburg und dem Departement <lu Oout^ imInteresse der Vertheidigung der Schweiz bereinigt.
Die am 20. März 1815 in Wien gegebene Erklä-rung hat folgende Fassung:
„Tie Mächte, welche berufen sind, zu Erfüllung des„sechsten Artikels des Pariser Vertrages, vom 30. Mai„1814, durch ihre Dazwischenkamst die Verhältnisse der„Schweiz festsezen zu helfen, überzeugt, daß das„allgemeine Interesse zu Gunsten der schweizerischen„Eidgenossenschaft die Anerkennung einer immerwähren-den 'Neutralität erheischt; und gesinnt, durch Rüker-„stattungen und Ueberlassungen von Landesgebiet, ihr„die für die Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit und für„die Handhabung ihrer Neutralität erforderlichen Mittel„darzubieten, .
erklären:
„daß, sobald die schweizerische Tagsaznng zu den„in dem gegenwärtigen Vergleich festgesezten Bedingun-gen ihre Zustimmung in guter und gehöriger Form„wird ertheilt haben, eine Urkunde ausgefertigt werden„soll, welche von Seite aller Mächte die Anerkennung„und Gewährleistung der immerwährenden Neutralität,„der Schweiz innerhalb ihrer neuen Gränzen enthalten