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[Ein und dreissigster Band. - Zwei und dreissigster Band.]
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nie öffentlich gesehen werden darf: so ist es nicht schicklich,wenn das Volk sich, wenigstens in großen Massen auf demMarkte, sichtbar macht, oder gar ganz erscheint durch Stell-vertreter auf Landtagen. — Es ist Hochverrath, an den japa-nifchen Kaiser zu schreiben*) — blos an den Gouverneurnniß man sich mit den Bitten wenden —; so wird auch dasVolk vor dem öffentlichen Wenden und Schreiben an dasselbedurch die heiligen Schranken oder Altargitter der Bücherzen-suren beschirmt, und wer etwas Wichtiges demselben zusagen weiß, hat es dem Gouverneur oder Minister vorzutra-gen. .— Wie die uneingeschränkten Orientfürsten und Neger-könige sich von eingeschränkten Monarchen, welche offne Tafelhalten, dadurch unterscheiden, daß sie an keiner gesehen wer-den dürfen, weder essend noch trinkend: so verbirgt auch beidem orientalisch-gefürsteten Volk sich das Essen und Trin-ken, theils wenn die Polizei das übernächtige Sitzen imWirthshause, oder das Uebertreten verbvtner dritter Feier-tage nicht sehen darf, theils auch dann, wenn zum Essenund Trinken gar nichts da ist.

Wurde der große Mogul (nach Berniers Bericht) wiesonst ein sächsischer Churfürst jährlich gewogen: so darf sichihm auch hierin das Volk als ein abendländischer Groß-mogul gleich stellen, wenn statt seines Körpers das, was ihnnährt und schwer macht, das Vermögen auf der kameralistischenHeuwage, auf welche Häuser und Aecker gehen, abgewogenwird; und wie bei den Unterthanen des Moguls und desChurfürsten, so ist auch bei den Kammern allgemeine Lustüber vorgefundenes Schwergewicht; und es wird oft in sol-chem Falle der abendländische Großmogul gern einem Ober-haupte der Guamos am Orinoko gleich gehalten, das mit

*) Langsdors am a. O.

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