VORREDE.
So vielfach auch in neuerer Zeit die Frage überdie Bedeutung des römischen Rechts in Deutschland be-sprochen worden ist, so kann man doch nicht sagen,dass schon jetzt ein allgemein befriedigendes Ergebnissvorliege; schon aus diesem Grunde nimmt der Unter-zeichnete keinen Anstand, seine Gedanken über diesenwichtigsten Punkt unserer Rechtsentwicklung ebenfalls zuveröffentlichen.
Hierzu sieht er sich aber noch durch eine andereRücksicht veranlasst. Seine Anschauung über das Ver-höltniss des deutschen zum römischen Rechte ist neuer-dings der Gegenstand eines leidenschaftlichen Angriffsgeworden (Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13. S. 1 flg.).Wenn nun der Unterzeichnete ausspricht, dass er zumTheil hierdurch zur Herausgabe der nachfolgenden Rede
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