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Kirchengeschichte : Lehrbuch zunächst für akademische Vorlesungen / von Dr. Karl August Hase
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Cap. H. Kirchenrecht. ß. 140. Kirchengut. tz. 141. Papstthum. 195

als ihrer Würde. Die Bischöfe erhielten ein Recht, gegen ungesetzliches Ur-theil der weltlichen Gerichte einzuschreiten."! Zwischen dem Grafen undBischof in jedem Gau bildete sich ein Verhältniß gegenseitiger Beobach-tung und Beschränkung, das die Könige nur zu befördern brauchten.Die Rechte der Metropoliten, zwar mehrmals bestätigt, traten gegen diepolitische Macht einzelner Bischöfe zurück.

tz. 14L. Kirchliche Macht der Päpste.

Das Ansehn des Papstes jenseit der Alpen ging zunächst vom Bedürf-nisse der Katholiken und Römer aus, einen Vereinigungspunkt gegen dieArianer und Barbaren zu haben. Daher inSpanien Legaten Gregorsd. G. die oberste Gerichtsbarkeit übten. Als aber durch den Übergang derWestgothen zum Katholicismus jenes Bedürfniß wegfiel, traten die Bi-schöfe im Gefühl ihrer politischen Bedeutung den päpstlichen Ansprüchenfreier entgegen, und W i tiza s701-10sj, der die Rechte der Krone gegenAdel und Kirche wiederherstellen wollte, konnte jede Berufung an den rö-mischen Bischof verbieten. 2 ) Aber der Umsturz seines Thrones und desgothischen Reichs Untergang erschien als eine Rache des Himmels. Dieangelsächsische Kirche gewann allmälich die Nachbarkirchen für dierömische Bevormundungin der Wahl zwischen Columba und Petrusschien dem Volksverstande bedenklich, denjenigen hintanzusetzen, der anderHimmelspforte sitze.''j Groß war dieVerehrung des Papstes unter.denFranken , seine Gewalt bestand in Vorstellungen und Bitten, die selbstbei scheinbarer Anerkennung gelegentlich nur verhöhnt wurden,"! wo nichtzuweilen, sie mächtiger scheinen zu lassen, den Königen vorlyeilhaft er-schien.^! Aber Pipin wußte das Gewissen der Franken wegen des Eides,den sie dem legitimen König geschworen hatten, nicht besser zu beschwich-tigen, als durch die Erklärung des Papstes Za ch arias, es sei recht, daßderjenige, welcher die königliche Macht besitze, auch den Namen des Kö-nigs führe s7 50lFortan ziemte den Königen karolingischen Stammesdie Würde desjenigen zu erheben, durch den ihre Krone gerecht und gehei-ligt erschien. Doch hat Karl d. Gr. als er die wichtigsten Kanones ausdem Dionysischen Codex als Reichsgesetze annam, die von Sardica fürAppellation der Bischöfe an den Papst Übergängen.Die deutscheKirche entstand in der Abhängigkeit von Rom und auf der ersten deutschenSynode s743j schwuren alle Bischöfe dem Papste Gehorsam. Bonifa -

o, lütlotmii Lonstit. n. 580. c. 6. sltloii. 6srw. 7. III. x. 2.s x) Aettllerg, B. II.S. 638. wuitz, B. II. §. 347.

Loliotti Ilisx. illustMta. krck. 603.1. 7. II. x. 62. 7. IV. p. 69. bj LoLn,II. sco. III. 25. c Um»!. Älsttens. ach a. 743. Hon. 6srm. 7. I. x. 328.s6rsz> Im. H. I'rano. V, 21. ok. VII. 39. «j Krsäsg. (llrion. npxsirchix. skon-gnot I. II. v. 460. vrg. I. V. x. 9.j Lnnnl. hnnitss. a. 749. Moi>. dem,. 1.1.k>. 136.j 7. I>osl>sII, äe eausis rsznl kranevr. allsiovivAts (lsroliiiKos trsns-lati. Lon. 844. 4. A. Uhrig, Bedenken gegen d. Sage von L. Entthronung LurchZach. Lpz. 875. üaxitul. V.<;uisZian. a. 789. jVlon. 6erm. I. III. x. 53.s</j Konti. Ich. 73. sVniärv. x. I 79s.

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