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Kirchengeschichte : Lehrbuch zunächst für akademische Vorlesungen / von Dr. Karl August Hase
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399
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Cap. I. Reformation, h. 292. Speyer. tz. 293. Homberg. 399

mens VII sprach ihn von seinem Eide frei und stellte sich an die Spitzeeines Bundes wider die Habsburgische Übermacht. Daher der Kaiser Wil-lens war das Wormser Edict auszusetzen, aber sein Bruder in Deutschlandhielt für unzeitig, den katholischen Bund durch diese Kunde zu erbittern,und der Reichstag zuSpeyer sAug. 1526) einigte sich in dem Beschlusse,daß bis zum Concilium jeder Stand in Ansehung des Wormser Edicts sichhalten möge, wie er es gegen Gott und kaiserliche Majestät zu verantwor-ten sich getrauet) Durch die unlautere Anzeige eines Bündnisses der ka-tholischen Fürsten zur Überwältigung ihrer Gegner f1528) wurde die krie-gerische Energie Hessens und Kursachsens offenkundig, aber auch die Ge-fahr für den Frieden des Reichs?) Das Heer des Kaisers, von den luthe-risch gesinnten Landsknechten fortgerissen, erstürmte und plünderte Romfti. Mai 1527). Nach mannichfachem Wechsel des Kriegs war im Früh-ling 1529 die Herrschaft des Kaisers über Italien gesichert, der Papst er-gab sich in die Thatsache, undKarl V hatte dieGefühle seiner katholischenErblande zu schonen. So bildete sich auf dem Reichstag eine katholischeMehrheit, welche wiederum zu Speyer im Retscher beschloß, daß diejeni-gen Stände, welche bisher das Wormser Edict gehalten hätten, es auchferner halten müßten, in den andern Landschaften aber keine weitere Neue-rung vorgenommen, die Messe niemand verwehrtund kein geistlicher Standin feinem Rechte verletzt werden solle. Gegen diesen Reichstagsabschied,durch welchen die Reformation von ihren eignen Freunden zu einem tödt-lichen Stillstände verurtheilt worden wäre, legten Kursachsen, Hessen,Lüneburg, Anhalt, der Markgraf von Brandenburg und 14 Reichsstädtesogleich f19. Apr. 1529) Protestation ein, und appellirten s25. Apr.)sowol auf dem Grunde des ältern einhelligen Beschlusses von Speyer, alsin Sachen, die GottesEhre und der Seelen Seligkeit betreffen, eine Ma-jorität nicht anerkennend, an den Kaiser, an ein allgemeines oder deut-sches Concilium und an jeden unparteiischen christlichen Richter, für sich,ihre Unterthanen und alle, die jetzt oder künftig an das Wort Gottesglauben?)

tz. 283. Synode ju Homberg 1528. Sachs. Kirchenvisitatio» 1527 -1529.

Je nach den örtlichen Verhältnissen ist die Reformation in verschiede-ner Gestalt eingeführt worden. Die Jurisdiction der Bischöfe war dadurchthatsächlich aufgehoben, ohne daß ein andres Regiment an ihre Stelletrat. Daher der Landgraf diejenigen, welche nach alter und neuer Ansichtals Vertreter der Kirche in Hessen angesehn werden konnten, auf einer Sy-node zu Homberg versammelte. Die Mönche und Prälaten verstumm-ten vor der glühenden Beredtsamkeit des landflüchtigen Minoriten Lam-

c-1 Die Urkunden b. Vucholtz, Ferd. I. B. III. S. 371. Walch B. LVI. S. 243.bj Hortleder B. I. Buch II. oj I. I. Müller, Hist. b. d. ev. Stände Prot. u. ApP.Jena 785. 4. I. Titlmann, die Prot. d. ev. Stände mit hist. Erläut. Lpz. 829. A. Iuug,G-sch. d. Reichst, zu Sx. 1529. jBeitrr. z. Gesch. d. Ref.' 838. B. I. Abth. 1.) Zu dendaselbst angeführten Urkunden: 6oix. Lost 1. I. x. 18679