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Beitrag zur Geschichte der Revolution vom 6ten September 1839 / Von H. Weiss
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Tilg der Einberufung des Großen Rathes behielt mansich vor, in der nächsten Sitzung festzusetzen, so wie

beeinträchtigen oder untergraben zu wollen. Wir werden dieRechte der Gemeinden, gesetzmäßige Versammlungen zu halten,in denselben Fragen jeder Art zu erörtern und daraufhin, inner-halb der Schranken der Verfassung und Gesetze, Beschlüsse zufassen, jederzeit eben so gewissenhaft achten, als Wir entschossensind, dieses den Bürger ehrende Recht seiner freien Willensbe-stimmung vor jedem äußern .Zwang rein zu bewahren.

Der feste Vorsatz und die Uns als gegenwärtigem Vorortin noch erhöhtem Maße obliegende Pflicht, das Ansehen derGesetze und jene Ordnung im Staate aufrecht zu halten, ohnewelche derselbe nur der Willkühr und der Gewaltthat anheim-fiele, haben Uns bewogen, eine Anzahl Truppen theils aufsPiquet zu stellen, theils wirklich nach Zürich in Dienst zu be-rufen. Sie sind bestimmt, wenn es nöthig sein sollte, der Er-reichung jener Zwecke Nachdruck zu geben, keineswegs aberruhige Versammlungen zu stören, die persönliche Sicherheit zugefährden oder die Ausübung verfassungsmäßiger Befugnisse zuhemmen; denn Wir anerkennen die doppelte Obliegenheit eineraus der Wahl des Volkes hervorgegangen«» Regierung, gleichwie alle konstitutionellen Rechte und Freiheiten des Bürgers undder Gemeinden zu schützen, so auch hinwieder den Mißbrauchdieser edeln Güter mit den Uns zu Gebot stehenden Mittelnzu bekämpfen.

Wir hoffen der nächstens zusammentretenden obersten Lan-deSbehörde den Bericht einer beruhigten Gegenwart vorlegen unddie Aussicht einer auf den Grundlagen des Rechtes und derOrdnung ruhenden frohen Zukunft eröffnen zu können.

Gegenwärtige Kundmachung soll in das Amtsblatts einge-rückt, öffentlich angeschlagen und durch AuStheilung an dieHaushaltungen bekannt gemacht werden.

Gegeben in unserer Rathssitzung, Zürich d. 31. August 1839.

Im Namen des Regierungsrathcs:

Der Amtsbürgermeister: I. I. H.

Der erste Staatsschreiber: Hottinger.