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am Reg. Rathe sei es nicht, darüber Verfügungenzu treffen; dieselbe sei auf eine von anderer Seiteher (dem Statthalteramte Bülach ) gegen sie einge-reichte Klage wegen Verfassungsverletzung bereits zurBerichterstattung aufgefordert und was die Befehleder Hrn. Statthalter betreffe, so habe die Kundma-chung vvm 31. den Sinn erklärt, in welchem der Erlaßvom 23. gemeint gewesen sei. "1>) Mit dieser Ant-
"b) Der Bescheid deS Regierungsraths lautet wörtlich:
Der Regierungsrath
nach Anhörung einer aus Kloten vom heutigen Tag datirtenPetition, unterzeichnet die Bezirks-Comites der vereinigt peti-tionirenden Gemeinden rc.
hat
mit Rücksicht auf die Bitte baldiger Erledigungbeschlossen:
folgenden Bescheid zu ertheilen:
Der Beschluß des Regierungsraths vom 23. v. M. , wel-cher vielfach auf irrige Weise ausgelegt worden, hat durch dieKundmachung vom 3l. in Bezug auf das Ganze seines Inhaltesein vollständige Erläuterung erhalten, welche hinreichende Zu-sicherungen gibt, daß den verfassungsmäßigen Rechten der Bür-ger, hinsichtlich ihres Petitionsrcchtes und der Preßfreiheit,keinerlei Eintrag geschehen solle; — es findet sich der Regie-rungSrath daher nicht im Falle, darüber weiters sich auszu-sprechen, wird hingegen dem großen Rathe, als seiner vorgesetztenBehörde, bei deren nahem .Zusammentritte sowohl über Veran-lassung als Inhalt jenes Beschlusses Bericht erstatten.
Was die von der Staatsanwaltschaft nach ihrer Stellungvon sich aus eingeleitete Klage betrifft, welche ohne Auftrag desRegiernngsrathes angehoben worden und bereits in den Händendes betreffenden Gerichtes liegt, so steht dem Regierungsrathe ver-faffungsgemäß keine Einwirkug auf die Verhandlungen des Tri-bunals zu.