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Johann von Planta : Ein Beitrag zur politischen Geschichte Rhätiens im XVI. Jahrhundert. Inaugural-Dissertation der hohen philosophischen Facultät der Universität Zürich zur Erlangung der Doctorwürde vorgelegt / von Michael Valaer
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Durch apostolische Schreiben werden der Patriarch vonAlexandria und die Bischöfe von Konstanz und Basel auf-gefordert, die dem Johann widersprechenden «ubi et quandoopus fuerit» durch Sentenzen, Strafen und andere rechtlicheMittel, mit Hintansetzung jeder Appellation, anzuhalten unddieses, wenn nöthig, mit Hülfe des weltlichen Armes: «etiamad hoc si opus fuerit auxilium brachii secularis ad judiciumevocetur».

Alles das solle geschehen, ohne Rücksicht auf Einwände,welche in Folge früherer Verfügungen der Päpste erhobenwerden könnten.

Niemand ist es erlaubt, sagt schliesslich die päpstlicheBulle, diesen Brief, unsere Konzessionen, Vollmachten etc.anzufechten, und wer es doch thäte, zieht sich zu «in-dignationen omnipotentis Dei ac Beati Petri et Pauli aposto-lorum».

Wir sehen also, in allen diesen päpstlichen Schreiben (Bre-ven und Bullen) behandelt der Papst die ganze Sache geradeso, als ob es jetzt wie ehemals nur eine Kirche gäbe*.

Schon der Vorgänger Pius V. hatte von den drei Bündenim Jahr 1561 verlangt, dass man ihm gestatte, jederzeitpäpstliche Breven und Bullen, überhaupt Verordnungen undBekanntmachungen des heiligen Stuhles nach seinem Gut-finden zur öffentlichen Kenntniss zu bringen. Die Bündnerwiesen damals mehrere andere Forderungen des Papstesenergisch zurück; bezüglich jenes geforderten Privilegiums,Bullen nach Belieben zu vertheilen, findet sich in der Ant-wort nichts, obwohl auch diese Forderung von den Prädi-kanten heftig angegriffen worden war.

Es ist daher ausser allem Zweifel, dass kein gesetzlichesVerbot bestand, solche Schreiben anzunehmen, wie auch der

1 Es kann uns das übrigens für jene Zeit gar nicht wundern,anerkennt die katholische Kirche doch heute noch die protestan-tische Kirche nicht als gleichberechtigt an.