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Johann von Planta : Ein Beitrag zur politischen Geschichte Rhätiens im XVI. Jahrhundert. Inaugural-Dissertation der hohen philosophischen Facultät der Universität Zürich zur Erlangung der Doctorwürde vorgelegt / von Michael Valaer
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53
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Das wirft wenigstens ein Licht auf das rücksichtsloseVorgehen der Planta. Man will offenbar die Sache vor dieGemeinden bringen, weiss aber kein anderes Mittel, als indemman zu einem Gewaltstreich seine Zuflucht nimmt.

Eigenthümliche Verhältnisse in diesem «alt fry Rhätien» !Auf der einen Seite ein Volk, das jede vermeintliche Ver-letzung seiner Souveränität gleich mit den härtesten Strafenahndet, auf der andern Seite weltliche und geistliche Würden-träger , die, wenn es ihnen passt, sehr wenig nach diesesVolkes Wunsch und Willen fragen, weil eben in gewissenPerioden in diesem Conglomerat von Staaten gar Vieles straf-los ausgeht.

1555 war die Propstei der Familie-Guicciardi verliehenworden, ohne dass die Gemeinden darum begriisst wordenwären und doch waren sie, wie auch Bott 1 2 findet, die letzteund höchste Instanz. Jetzt nimmt der Herr von Rhäzüns,kraft der erhaltenen päpstlichen Bulle, sogar ohne Begrüs-sung des Bundestages dieselbe in Besitz '.

Warum sucht Planta mit seinem Antrag auf Wiederer-wägung jenes Bundestagsbeschlusses nicht direkt an dieGemeinden zu gelangen?

Jedenfalls nicht desshalb nicht, weil er den Entscheidder Gemeinden fürchtet; im Gegentheil, er baut von Anfangan zu viel auf seinen Einfluss in denselben. Und selbst aufgegnerischer Seite befürchtete man, es möchte um die Propsteigeschehen sein, wenn die Sache den Gemeinden überlassenbliebe s .

Die Gründe, die den sonst so klugen Herrn von Rhä-

1 Zwar nicht thatsächlich, diegülden wurden ja noch nichtden Guicciardi entzogen, aber für die Zukunft sollten dieselbendem Domdekan zufallen.

2 Egli schreibt diesfalls am 7. Januar (vid. Siml. Samml.):wasdann die Propsty auf der Teil antrifft, mögend ihr selbs wol ge-denken, wie küzlig und schlipferig diser handel stände, dieweil esin der gemeinden gewalt gestellt ob sie dise den Guicciarden wol-lend lassen oder dem H. v. R.; dann vil leuht haben vil gelt. Erkann nicht begreifen, dass man die Propsteiso auf die waag legt,