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Sollte aber dieser Krieg nicht ausbrechen, so sollen dieEidgenossen, wie billig, das zugeschickte Geld IhrerMajestät oder dem hiezu Beauftragten wieder zustellen.Alles jedoch in dem Sinne, dass der König die 6 katho-lischen Orte, falls sie in Krieg geriethen, mit den „zweytusendt Ilagkenschützen vnd zweyhundert Pferden“ oderstatt derselben mit den „zehen tusent Kronen“ per Monat,wenn dies den Eidgenossen lieber wäre, zu unterstützenhätte, wie schon gesagt worden ist. „Vnd diewyl dannwir Eydtgnossen Ir catholische königkliche Mayesteterkhennend ein besondern gutthertzigisten, yffrigen Be-schützer vnd Beschirmer syn dess allten, waaren, catho-lischen, christlichen Gloubens“, so hat auch der Königerklärt und versprochen, „wann es Innsonndei'lieit Glou-benssachen belangt, oder zu Schutz, Schirm, Vffnung vndErhalltung dess allten waaren, catholischen, christlichenGloubens reicht vnd dient“, wie Anfangs dieses Artikelssteht, dass er dann den 6 Orten nicht allein die genannteSumme Geldes oder Anzahl der Kriegsleute, sondernnoch weit mehr zuwenden möge, sei es an Geld oderMannschaft, oder an Beidem, wie die mit dem Königverbündeten Orte dieses von Ihrer Majestät oder derenStatthalter zu Mailand erfordern und für nothwendighalten werden, wozu Ihre Majestät, wie sonst auch immer,ihnen stets beistehen soll, wie schon gesagt ist.
10) Ebenso sollen die beiden Parteien, abgesehenvon diesem abgemachten beidseitigen Beistand, als wahreBundesgenossen nicht gestatten, dass sich ihre Unter-thanen und deren Lande gegenseitig befehden und schä-digen, sondern jede Partei soll, sowie sie dergleichen inErfahrung brächte, die andere Partei unverzüglich warnenund stets ernstlich und treulich, so viel immer möglich,davor sein und verhindern, dass Solches geschehe.
11) Betreffs der „Form der Rechtsübung“ wird be-schlossen, dass, der „Späne“ wegen, der Angesprochene