Glarean’s Beziehungen zu Solothurn beweist namentlich auch sein bis ins Altergleich gebliebenes Yerhältniss zu seinen einstigen solothurnischen Schülern, den Ge-brüdern Hieronymus und Johann Rudolf von Roll. Erstem hatte er die dritte Editionseines Lobgedichtes auf die Schweiz noch als Greis gewidmet, die er im Jahr 1554herausgegeben. 54 ) Wie rühmt Glarean in der vorangehenden Widmungsschrift(Epistola nuncupatoria) von 1553 seinen ehemaligen Schüler Hieronymus, der zumeinflussreichen solothurnischen und eidgenössischen Staatsmann sich emporgeschwungen.Wie rühmt er dessen Tante, die edle Barbara von Roll, Wittwe des JunkersHieronymus von Luternau, Säckelmeisters zu Solothurn, die er als eine helvetischeJudith, eine Susanna, eine Lucretia, ein seltenes Beispiel der Sittenreinheit hinstelltund deren Wohlthätigkeit und Kräuterkunde er bis in den Himmel erhebt. 55 )
Bis zu seinem Lebensende hatte Glarean, der am 27. März 1563 zu Freiburgstarb, seine alte Anhänglichkeit an Solothurn bewiesen, und viele junge Solothurnerzu tüchtigen Männern kerargebildet. So war auch der berühmte, 1539 geborneSolothurner Staatsmann Hans Jacob von Staal, der seit dem Jahre 1578 alsStadtschreiber, seit 1604 als Venner zu Solothurn gewirkt und 1615 verstorben, nochGlarean’s Schüler gewesen und hatte auf den hohen Schulen von Freiburg und Parissich in allen Zweigen classischer Literatur ausgebildet. 56 ) Er war der erste Bear-beiter des Stadtrechtes von Solothurn, welches er, nachdem er vorher die Stadtrechteund Statuten von Freiburg, Nürnberg und anderer freier Reichsstädte Deutschlandsstudirt, in ein Compendium zusammengestellt und im Jahr 1604 von dem GrossenRathe seiner Yatferstadt und der Bürgerschaft als Gesetzbuch hatte annehmen lassen.Freiburg’s „Nüwe Stattrechten vnd Statuten“, jenes Buch, welches den oben erwähntenTitel-Holzschnitt (nach Holbein’s erstem Entwürfe zu der Solothurner-Madonna) ent-hält, hatte Heinrich Fischbach seinem Freunde Hans Jacob von Staal zu demgenannten Zwecke zugesandt, und es ist, wie auch der Herausgeber der 1817 ge-druckten Edition des Stadtrechtes von Solothurn, der Historiker Rathsherr UrsJoseph Lüthy 67 ) anerkennt, das Solothurner Stadtrecht in der Behandlung vieler Eiu-zelnheiten dem Meisterwerke des Dr. Ulrich Zasius abgelauscht worden, jenes berühmtenProfessors in Freiburg, der unter die Triumviri Reipublicae literari* seiner Zeit wargerechnet worden. 68 ) Fischbach hatte die Zusendung des Buches an den StadtschreiberSolothurn’s mit folgenden eleganten Distichen einbegleitet:
„lila statuta, dedit quse nobis Zasius olim,
Excellens doctor Pieridumque decus,
H®c tibi nunc mitto; sed consule quseso boni; utqueOblectent animum, volvere ssepe velis.
Hunc autem aspiciens, carissime amice, libellum,
Henrici Fischbach sis memor, oro, tui!“
„Jene Statuten, die einst uns Zasius hatte gegeben,
Strahlend als Lehrer hervor, den Pieriden als Zier,
Sieh! nun send’ ich sie dir! 0 halt’ es, ich bitte, zu gut mir!
Dass sie das Herz dir erfreu’n, blättere häufig darin !
Wenn du, o theuerster Freund, anschauest das Büchlein, so bitt’ ich,
Sei dann Fischbach’s auch, deines Heinrich gedenk!“ 59 )
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