Band 
Erster Band.
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Lnbeigk»schaft und Freilassung der Bauern in Rußland. FOü

der Parlamentsmitglieder gewährte. Die heutigen Pächter aber sindLeute, denen die Grundherren ihre Domanial-Ländereien pachtweiseauf eine bestimmte Anzahl Jahre überließen —: später dann auchnatürlich die eingekauften Bauernhöfe, von denen aber stets mehrerezusammengelegt wurden, um größere Pachtungen zu bilden. Dasneue Verhältniß konnte gute Früchte tragen, weil sich in dem Maße,in welchem der Adel der eigenen Bewirthschaftung seiner Landgüterentsagte, ein capitalreicher Pächterstand bildete. Ein solcher Pächterkonnte allerdings den vollen Pachtwerth des Grundes und Bodensentrichten, den er zur Benutzung übernahm, und sich sehr gut dabeistehen —: denn sein Erwerb geht aus dem Umwurf eines verhält-nißmäßig sehr bedeutenden Capitals hervor, das er auf der gepach-teten Scholle nützlich verwendet, und das ihm hohe Zinsen trägt.

Wollte man dem russischen Bauern, der seine Pacht ohne Ca-pital anträte, ähnliche Leistungen zumuthen, so könnte er selbstver-ständlich auf seiner Scholle nie etwas weiter erwerben, als einenmehr oder weniger reichlichen Tagelohn. Woher sollten ihm je dieMittel zukommen, ein Eigenthum zu erwerben, oder auch nur seineWirthschaft im Fall eines Mißgeschicks ausrecht zu erhalten? Er lebteimmerdar aus der Hand in den Mund, und da er nie etwas hätte,das er zusetzen könnte, würde eine einzige Mißernte stets genügen,nicht nur seine Wirthschaft auf das Vollständigste zu zerrütten, son-dern auch ihn selbst der Gefahr des Hungertodes auszusetzen, —gerade wie das jetzt nur allzuhäufig sein Fall ist. Er könnte nieein wirklicher Bauer, ein Landeigenthümer werden; nie ein capital-besitzender, wohlhabender Pächter; er bliebe auf immer ein land-bauender Proletarier, wie deren nur Irland auszuweisen hat.

Auf den Herrschaften, die gar keinen Herrenhof haben, keine un-mittelbar für Rechnung des Grundherrn bearbeitete Domanial-Län-dereien, wo die ganze Feldslur den Bauern zu willkürlicher Benutzungüberlassen ist, müßte natürlich ganz zuerst ein verhältnißmäßigerTheil der gesammten Bodensläche als Domanialbesitz ausgeschieden,und nur der Rest als Rustical-Besitz gegen Zins unter die Bauernvertheilt werden. Da sich ein anderes System der Benutzung nichtso leicht überall einführen ließe, würde kaum etwas Anderes ausführ-bar sein, als auch die unwiderruflich für Domanialbesitz erklärte Flurzunächst wieder den Bauern zur Benutzung zu überlassen; diese Ge-