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Der französische Adel in seinem Verhältniß
Die Nation allein hat das Recht, durch die versammelten allge-meinen Stände Auflagen und Steuern zu bewilligen.
Die Kapitulationen und besonderen Rechte der Provinzen sindunverletzlich. Eben so die Rechte der Gerichtsräthe und Beamten,deren Stellen lebenslänglich, die unabsetzbar sind. Den Parlamentensteht das Recht zu die Verordnungen des Königs für jede Provinzeinzuzeichnen: sie können und dürfen dies indessen nur vollziehen,wenn die königlichen Befehle sowohl den betreffenden Provinzialge-setzen, als der allgemeinen Verfassung des Reichs entsprechen.
Kein Angehöriger des französischen Reichs darf von anderenRichtern, als denen die ihm das Gesetz angewiesen hat, gerichtetwerden. Wird ein Franzose verhaftet, auf wessen Befehl es auch sei,so muß er unverzüglich seinen gesetzlichen Richtern überliefert werden.Dies Recht, fügte man mit großem Nachdruck hinzu, sei das wich-tigste von allen; ohne dasselbe würden alle anderen unnütz.
Nebenher wollte, beiläufig bemerkt, das Parlament jetzt so wenigwie früher die Rechtlosigkeit der Protestanten aufgehoben wissen: einBeweis daß es sich hier nicht unbedingt um die Ideen der neuerenZeit handelte, daß man vielmehr gesonnen war der mittelalterlichenGliederung der Gesellschaft nichts zu vergeben.
Während diese Erklärung abgefaßt wurde, ließ sich das Parla-ment eine andere Gelegenheit, sein Staatsrecht gegen das des Hofsgeltend zu machen, dann auch nicht ungenützt entgehen. Wie wir ge-sehen haben, hatte das Parlament in die fortgesetzte Erhebung derneuen villK'tiöius gewilligt. Es war dabei bestimmt worden, daßdiese Steuer auch aus viele bisher davon befreite Landgüter, und selbstaus die königlichen Domainen ausgedehnt werden sollte. Aber dieVerordnung besagte nicht ausdrücklich, ob der Gesammtbetrag derSteuer derselbe bleiben sollte, so daß die Besteuerung der früher be-freiten Landgüter nur eine neue Vertheilung, und somit für die schonfrüher der Auslage Unterworfenen, eine Erleichterung der Last zurFolge haben sollte —: oder ob die Abgabe von allen altbesteuertenLandgütern dieselbe bleiben, und aus jener Erweiterung des Steuer-kreises demnach eine Steigerung des Gesammtbetrags hervor-gehen solle.
Diese letztere Erklärung war wohl jedenfalls die natürlichere, diesich gleichsam von selbst ergiebt, wenn man ursprüngliche Natur und