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Der französische Adel in seinem Verbnllniß
deren mögliche Wirkung gleich dadurch verloren ging daß Necker, derwohl Ursache hatte sich zu schämen, wie es scheint seine Schwächedurch einen Frevel gut zu machen glaubte und den König nicht be-gleitete. Sein leerer Stuhl fesselte natürlich aller Augen; Neckermißbilligte durch sein Ausbleiben was der König that, und das durfteer nicht, so lange er dem Thron als Minister zur Seite stand; amwenigsten ohne es vorher laut angekündigt zu haben. Nur der dritteStand, nicht der König, war durch einige Vertraute benachrichtigtund wußte, daß Necker nicht erscheinen werde. Dieser Stand empfingden König mit dumpfem Schweigen. Nur Adel und Geistlichkeitließen den gewöhnlichen Zuruf vernehmen.
Der König begann mit Vorwürfen und mit der Versicherung,daß er die alten Gesetze des Reichs aufrecht erhalten, daß er allenVerletzungen derselben, die man sich schon erlaubt habe, mit Gewaltsteuern werde. Von den zwei langen Verordnungen, die nun abge-lesen wurden, trat die erste überall den gewünschten und versuchtenNeuerungen mit strengen Geboten entgegen; die andere deutete indemselben Geist die Grundzüge der künftigen Verfassung an. Alleswas die Gemeinen am 17. Juni und seither beschlossen hatten wurdeaufgehoben und für nichtig erklärt — und was sich viel seltsameransnahm und viel weniger rechtfertigen ließ: die Regierung erklärteauch den Inhalt der sogenannten enbiors, der ihr nicht genehm war,die Aufträge, welche die Wähler den Abgeordneten mitgegeben hatten,für aufgehoben und nicht verbindend. Die Oeffentlichkeit der Ver-handlungen wurde untersagt. Nicht zwei Kammern wurden ange-ordnet oder verlangt, vielmehr das Dasein der verschiedenen Ständemit ihren verschiedenen Rechten und Vorrechten, und die Bildungdreier Kammern aus ihnen für unabänderliche Grundgesetze des Reichserklärt. Gemeinschaftliche Berathung über gewisse Gegenstände vonallgemeinem Interesse sollte nur erlaubt sein. Anstatt bestimmtGleichheit der Auflagen zu verheißen, erklärte der König nur, daßer seine Zustimmung geben werde, wenn etwa die beiden ersten Stände,wie angekündigt worden sei, aus ihre Steuervorrechte verzichten wollten— und überhaupt wurde als allgemeiner Grundsatz festgestellt, daßda, wo es sich um Abschaffung der Vorrechte des einen oder desanderen Standes handle, die ausdrückliche Zustimmung des betreffendenStandes in seiner Gesammtheit erforderlich sei. — Das Recht der