Band 
Zweiter Band.
Seite
276
JPEG-Download
 

276

Frankreich, Oesterreich »nd der Krieg in Italien. (1859.)

Zweck entsprochen; man stand nnn endlich an dem seit Jahrhunderten serstrebten Ziele, — das Hans Oesterreich herrschte als Eroberer in ß

dem schönen, weiten Königreich und brauchte sich an die alte Landes- z

Verfassung nicht weiter zn binden! K

Hier war eine Umgestaltung alles bisher Bestehenden durch die Zaugenblicklichen Umstände wie durch die Tradition des regierenden ZHanfes geboten, als etwas, das sich von selbst verstand: aber auch ^in den anderen Ländern des Kaiserstaats sah man sich in keiner HWeise veranlaßt, das Alte, das in Trümmern lag, wieder auf- ^zurichten und herzustellen. Die Maschine hatte sich als eine höchst zunbehülsliche erwiesen; man hatte zu seinem Schaden erfahren, wie lschlecht das alte Räderwerk ineinander griff: kurz, das System hattesich selbst gerichtet; es war an seinen eigenen Mängeln zu Grunde

gegangen. Es hatte sich gezeigt, welche Gefahren es mit sich brachte, !

die verschiedenen Nationalitäten nach dem bisherigen Grundsatz ge- sflifsentlich auseinander zu halten. Sobald sie zu wirklichem Leben )erwachten, war die bloße Personal-Union, wie sie bisher bestanden 'hatte, kein genügendes Band.

Es war also kein Grund, die Gelegenheit zu Neugestaltungen czu versäumen und die Macht dazu aus der Hand zu geben. In der °That wurde die Absicht, einen Neubau von Grund aus auszuführen, ^laut und entschieden ausgesprochen; Neu-Oesterreich wurde der Weltverkündet, und sollte wie Minerva jugendlich und geharnischt in dasLeben treten, in gewissem Sinn als der gerade Gegensatz des Alten. ,War es bisher Grundsatz gewesen, die einzelnen Kronländer getrennt, ^und ein jedes derselben in seinem althergebrachten Wesen sortschlum- ;mern zu lassen, so schrieb jetzt Neu-Oesterreich die Einheit des ,Staats, virilms unitis, aus seine Fahnen; alle bisher nebeneinander nbestehenden Staaten sollten ineinander ausgehen und zu einer fest zu- ^sammengefügten Einheit werden.

Von dem formalen, geschichtlichen Recht, dem bisherigen Princip EOesterreichs, durch dessen Heilig-Erklärung, wenn auch nicht immerHeilig-Haltung sich dieses Reich als der conservative Gegensatz zurRevolution beurkundet hatte, mußte sich die Regierung zu solchem Endenatürlich lossagen. Es geschah, und zwar nicht etwa blos that-sächlich und stillschweigend, sondern in laut ausgesprochener Weise.

Als die Sonderrechte der einzelnen Kronländer in Bausch und Bogen