428 Die Reform der Heeresoerfassung. (Ion. 1861.)
innerhalb gewisser Gränzen, ihre vollkommene Berechtigung. EineFrau, die einen ächten Cachemire nicht bezahlen kann, hüllt sich ineinen Shawl von pariser Fabrik. Weich und warm ist der am Endeauch. Wer nicht viel auf seine Tafel zu verwenden hat, der speist,wie ein deutsches Volkslied singt „anstatt des Wildprets Würste" —satt wird man auch davon! — Indessen darf es uns doch nicht entgehen,daß der Satz selbst in dem Haushalt des Einzelnen nur so lange seinevollständige, unbestreitbare Geltung hat, als von Dingen die Rede ist,die mehr oder weniger in die Kategorie des Luxus, zu dem Schmuck desLebens gerechnet werden können. Das unbedingt Nothwendige zu be-schaffen, ist auch der Einzelne unbedingt gezwungen, wenn er andersüberhaupt existiren will; von einem Behelfen kann da nicht die Rede sein.
In dem Haushalt eines Staats stellt sich die Sache noch wesent-lich anders. Wenigstens würde die Alternative, wenn es auf diesemGebiet nicht möglich wäre, das wirklich Genügende, dem Zweck Ent-sprechende aufzubringen, zu einem anderen Ergebniß führen, als zueinem Nothbehelf. Stellt sie sich doch selbst für den Einzelnen sehrwesentlich anders. Der Mensch geht unter, wenn er das Nothwendigenicht zu bestreiten vermag.
Nun aber bilden die Grundsätze des Staatshaushalts, wie allenbekannt ist, die einigermaßen mit der Staatswirthschastslehre vertrautsind, in gewissem Sinn einen Gegensatz zu denen die im Haushaltdes Privatmanns maßgebend sind.
Der Privatmann hat seine Ausgaben, insofern sie über das un-bedingt Nothwendige hinausgehen, nach seinen Einnahmen zu bemessen,und darf sich mehr oder weniger Genuß und Schmuck des Lebensgestatten, je nachdem seine Mittel ausreichen. Im Haushalt desStaats dagegen liegt umgekehrt in den nothwendigen, unabweisbarenAusgaben das Maß, auf welches die Einnahmen gebracht werdenmüssen. Dort sind die Einnahmen das Gegebene und Bestimmende,hier sind es die Ausgaben; denn nur insofern er gewisse Ausgabenzu bestreiten hat, um seine Bestimmung erfüllen zu können, ist derStaat überhaupt berechtigt, seinen Angehörigen Steuern abzufordernund ein Einkommen zu haben.
Die Berechtigung des Staats geht natürlich nicht weiter als ausdas Bedürfniß. Der Reichthum des Landes, die Möglichkeit, höhereSteuern aufzubringen, giebt dem Staat an sich keineswegs, wie dem