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Die Reform der Heeresvetfassung. (Jan. 1861.)
jeden der 6 Jahrgänge 510 Mann, also überhaupt 3060 Manndisponibel, eine so große Zahl, daß deren Zulänglschkeit keiner wei-teren Erörterung bedarf, selbst wenn man den Begriff der Unabkömm-lichkeit in sehr weitem Sinn nimmt."
(Seltsamer Weise sind hier die 25 Proc. wahrscheinlichen Ab-gangs, die sonst überall berechnet werden, und die Zahl auf 2295Mann ermäßigen würden, mit Stillschweigen Übergängen. Das könnteüber die Nothwendigkeit täuschen, mehr als nach den Vorlagen derRegierung nöthig ist, auf ältere Jahrgänge zurück zu gehen.)
„Die Mannschaft des Landwehr-Bataillons 1. Ausgebots würdesogar meistens hinreichen, außer dem mobilen Feldbataillon noch einBesatznngs-Bataillon herzustellen, ohne daß man wesentlich aus das2. Ausgebot zu rekurriren brauchte."
Zur Bildung eines solchen behält das 1. Ausgebot 1295 Mannübrig. Nach der von der Regierung angenommenen Organisationhat die aus 4 Jahrgängen bestehende Landwehr, nach Abzug des vor-ausgesetzten Abgangs von 25 pCt. für den gleichen Zweck 1538 dis-ponibel. Man ist also hier um so viel weniger in dem Fall, ältereJahrgänge zu Hülse nehmen zu müssen.
Jedenfalls spricht der Bericht der Commission in den beige-brachten Zeilen die Hoffnung aus, das Dasein der Landwehr zweitenAusgebots, an deren wirkliche Organisirung in irgend einer Weiseauch gar nicht weiter gedacht ist, werde ein bloßer Schein bleiben.Wozu ist sie dann überhaupt da?
Ueberall ein seltsames Streben, Scheingebilde festzuhalten, undwenn auch das Phantasma zu einem ganz leeren werden sollte!
Wir haben uns absichtlich nur mit der Organisation der Infan-terie beschäftigt, wie sie in dem „Gesetzentwurf" der Commission vor-geschlagen wird, zum Theil schon deshalb, weil die Commission selbsteigentlich nur diesen Theil ihres Plans sorgfältig ausgearbeitet hat.In Beziehung auf die Artillerie schlägt sie nichts von den Normender Regierungsvorlagen wesentlich Abweichendes vor, und was inihrem Bericht über die Reiterei gesagt ist, hält sich, leicht skizzirt,durchaus im Allgemeinen.
Es liegt keine Veranlassung vor, im Einzelnen zu erörtern, was