180 Zweites Buch. III. Reich »Verfassung, Reich »reg ieruug und Rechtspflege.
eines Protokolls. Das anwesende Volk gab seinen Beifall oder sein Mißfallen über diegefaßten Beschlüsse in offener und lauter Weise kund und betrachtete die Versammlung zugleichals einen willkommenen Anlaß zu rauschenden Vergnügungen.
Der Zeitraum, der uns hier beschäftigt, war in Bezug auf die Schöpfung von Gesetzendurchaus unfruchtbar, denn der noch in das Ende desselben fallende Sachsenspiegel und diegleichzeitigen Rechtsbücher müssen ihrem Geiste nach in die nächste Periode verwiesen werden;es galten noch die alten Volksrechte. Der König richtete sich als Nachfolger der Frankenherrschernach dem fränkischen Rechte, welches im Reiche überhaupt am meisten verbreitet war. Nurdas sächsische Recht widerstand ihm erfolgreich; das bairische oder alamannische Recht erfreutesich nur noch geringer Anerkennung. Fortgebildet wurden diese alten Vvlksrechte bis znr an-gegebenen Zeit durch das Volksleben und sein Gewohnheitsrecht, sowie durch das Lehnswesen.Als aber die Kenntnis der lateinischen Sprache abnahm, fanden die in derselben geschriebenenalten Volksrechte fast gar keine Anwendung mehr; sie waren im elften Jahrhundert bereitsvergessen, worauf die Landfriedensgesetze der Kaiser die hauptsächliche Rechtsgnelle für dieDeutschen wurden.
Soweit die Kirche Besitzungen hatte und Einfluß ausübte, wandte sie das kano nisch eRecht an. Bischöfe waren es, welche die ersten Rechtsaufzcichnungcn nach den alten Bvlks-rechten für ihre Untergebenen veranstaltet hatten, so Dietrich von Metz und Burchard von Worms,beide um das Jahr 1000. Die Geistlichkeit strebte danach, von weltlichen Gerichten befreitund nur von geistlichen Richtern abgeurteilt zu werden und erlangte dies auch in vielen Fällen,nur nicht in den Städten. Ja es kam so weit, daß sie auch über Weltliche in solchen Fällen,welche irgendwie mit der Religion zusammenhingen, wie z. B. Ehebruch, Doppelehe, Blut-schande, Ketzerei, endlich sogar in allen Fällen, deren Inhalt eine Sünde war, also einfachüber sämtliche Verbrechen, die Gerichtsbarkeit ansprach, sie aber wesentlich nur im Eherechterlangte. Letzteres war sehr streng und in der Beschränkung der Ehen unter Verwandtenvon einer nicht selten verderblich wirkenden Härte. Bis znm dritten Grade ließen sich diebezüglichen Verbote noch rechtfertigen; aber sie wurde» bis zum siebenten Grade ausgedehnt,und Kaiser Heinrich II. glaubte, gegen angeblich Schuldige in dieser Richtung eifrigereinschreiten zu müssen, als selbst die Bischöfe es für nötig hielten. So wurde gegen denGrafen Otto von Hammerstein und seine schöne Gattin Jrmingard, weil sie entferntverwandt waren, 1018 der Kirchenbann verhängt und vom Kaiser eine Fehde gegen das Paarangehoben, in welcher die Liebenden 1020 unterlagen. Ins Elend gestoßen, ließen sie sichaber keineswegs bewegen, ihren Bund aufzugeben; obschon Otto wankte, ruhte Jrmingard, welchedie Liebe mit Rachedurst gegen ihre Feinde erfüllte, nicht, bis sie vom Papst den nötigen Dispenserhielt. So wurde auch die Ehe König K onrads II. mit Gisela von Schwaben wegen Ver-wandtschaft der Gatten angefeindet; Aribo von Mainz verweigerte der Königin deshalb dieKrönung, Piligrim von Köln aber, aus Eifersucht auf den Mainzer, vollzog sie. Übrigenswurde der Widerstand gegen Ehebünde oft durch Entführungen vereitelt. Herzog Bretislawvon Böhmen entführte 1029 Judith von Schweinfurt aus dem Kloster, in welchem sieerzogen wurde. Markgraf Werinher, Vetter des Bischofs Thietmar, entführte ReinHildevon Weichlingen sogar gegen ihren Willen, starb aber an den Wunden, die er im Kampfemit den Verfolgern erhielt.
Eine andere außerordentliche Gerichtsbarkeit war die der Lehnsgerichte. JederOberherr von Vassallen konnte ein solches abhalten; es beschränkte sich aber auf die Rechts-verhältnisse zwischen Lehnsgeber und Lehnsnehmer, oder zwischen mehreren der letzteren.Richter war der Lehnsherr, das Urteil sprachen die unbeteiligten Lehnsmannen. War derHerr selbst beteiligt, so vertrat einer der Mannen seine Stelle. Diese Gerichte waren jedochnur für den Ritterstand da. Die hintersässigcn Bauern hatten ihr Formn in den grnnd-herrlichen Hofgerichten.
Die ordentlichen Gerichte waren alle öffentlich und ihre richterlichen Mitglieder warensehr zahlreich. Jedermann (die Unfreien ausgenommen > konnte nur von Standesgenvssen undnach dem Rechte seines Stammes beurteilt werden. Die Befugnisse eines jeden Gerichtes nannte