Gottesurteile.
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recht hielt. Der Reichstag hatte ein Schiedsgericht beschlossen, Otto 1. aber den Zweikammangeordnet. Die Sache der Enkel siegte, so daß ihre Oheime fortan mit denselben teilen mußten.Derselbe Kaiser ließ im Jahre 967 den Zweikampf an Stelle des Eides durch den zu Veronaversammelten Reichstag auch für Italien einführen. Otto II. ordnete im Jahre 979 denZweikamps an zwischen einem Grafen Gero und dem ihn der Untreue gegen den König zeihendenWaldo: Gero wurde kampfunfähig; sein Gegner aber sank gleich darauf tot um. Man wardaher zweifelhaft; der Kaiser aber hielt Gero für überführt und ließ ihn hinrichten. DerSachse Otto von Nord he im, unter Heinrich IV. Herzog von Baiern, war von einemAbenteurer angeklagt, ihn znm Morde des Königs gedungen zn haben; er leugnete es, weigertesich aber, mit dem Ankläger den Zweikampf des Gottesnrtels ansznfechten. Da wurde er ge-ächtet, und der König selbst wetteiferte mit den Feinden des Herzogs, dessen Güter zu ver-wüsten, was dieser jedoch reichlich vergalt.
Waren Ritter durch Richterspruch znm Zwcikampfe verpflichtet, so forderten sie einanderheraus, indem sie sich den Handschuh als Pfand hinwarfen. Für Kranke oder Frauen focht einStellvertreter; doch kämpften auch Frauen selbst, und ihrem Gegner wurde dann eine Be-schränkung auferlegt, z. B. die rechte Hand gebunden; oder er mußte, in einer Grube stehend,sich mit einem ellenlangen Stocke gegen die Frau wehren, die einen in ein Tuch gebundenenStein schwang. Für den Kampf zwischen Männern wurde ein runder Platz abgesteckt. Die„Grießwarte" sorgten für Ruhe und Ordnung unter den zahlreichen Zuschauern. Vor demWaffengange beschworen die Gegner die Wahrheit ihrer Aussagen. Sie fochten in leichterKleidung, ohne Panzer, mit dem Schwert; als Schutz diente ein Schild von Holz oder Leder,an dem nur der Buckel von Eisen war. Die Sonne wurde zwischen ihnen „gleich geteilt".Den Unterliegenden traf, wenn er am Leben blieb, die Todesstrafe. Erschien aber auch aufdie dritte Ladung der Beklagte nicht, so stach der Kläger zweimal gegen den Wind; das galtals sieg und hatte die Verurteilung des Gegners zur Folge. Seit dem Landfrieden von 1156,hatten auf den gerichtlichen Zweikampf nur noch die Nachkommen von Edlen Anspruch.
Die Geistlichkeit liebte den Zweikampf als heidnisch nicht; sie zog andere Proben vor:die des kalten Wassers, nach welcher der Untersinkende unschuldig, der Schwimmende schuldig seinsollte; auch die des siedenden Wassers, uns dem der Angeklagte einen Gegenstand mit bloßemArm herausholen mußte, und die des glühenden Eisens (S. 83); letztere kamen im zehnten Jahr-hundert selten, später aber öfter vor, wenn auch nicht im gerichtlichen Verfahren ausschließlich.So bekehrte sich König Harald mit seinen Dänen, weil der Glanbcnsbote Poppo ein glühendesEisen trug, ohne daß es ihn verletzte. Über glühende Roste schritten Frauen, welche ihreUnschuld beweisen wollten, was die Legende sogar von Heinrichs II. edler Gattin Kunignndeberichtet , S. 184). Geistliche nahmen das Abendmahl in der Kirche darauf, daß sie an einerThat unschuldig seien; — die Meinung war, daß der Schuldige dabei umkäme, was aber mancheentschieden mißbilligten. Seltener kam das schauerliche „Bahrrccht" vor, welches dem Glaubenentsprach, daß die Leiche eines Ermordeten blute, wenn der Mörder in ihre Nähe trete. DieVerbote der Ordale durch Kaiser Friedrich II. und Papst Jnnocenz III. (1215) fanden erstsehr allmählich Nachachtnng.
Die damals üblichen Strafen für Verbrechen waren: Schläge, Bußen, entehrendeBehandlung, Ächtung, Verstümmelung und Tod. Verabfolgnng von Prügeln war eine un-gemein häufige Strafe und traf selbst Frauen. Herzog Eberhard wurde nach einem Land-friedensbruche, den er gegen seinen ungehorsamen Lehnsmann, den Sachsen Brnning,begangen, zu einer Buße von hundert Pfund Silber verurteilt, die er in edeln Pferden zu entrichtenhatte- seine Helfershelfer aber mußten mit der damals den Edeln oft auferlegten Schmach büßen,ümnd'e öffentlich nach der königlichen Pfalz in Magdeburg zu tragen (Dienstmannen trugen indiesem Falle einen Sattel, Bauern einen Pflug). Brnning dagegen ging straflos aus. DieseUngerechtigkeit als welche uns die Entscheidung wenigstens erscheint, stachelte Eberhard,obickmn ilm der König nach erlittener Strafe beschenkte, zu seiner Empörung auf. Hochverräter,selbst königliche Verwandte, wie Heinrich, Liudolf und Konrad, wurden geächtet. Folgen derAch waren A.ntsverlnst, Konfiskation der Güter. Verbannung und unter Umständen der Tod.